1%-Regelung für Dienstfahrräder
Die Nutzung von Dienstfahrrädern erfreut sich seit langem großer Beliebtheit.
Gesetzgeber und Verwaltung haben die lohnsteuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils von Fahrrädern und Elektrofahrrädern, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur dienstlichen und zugleich privaten Nutzung zur Verfügung stellt, neu geregelt. Für die Privatnutzung von Dienstfahrrädern darf die 1%-Regelung angewandt werden, die der pauschalen Nutzungsversteuerung bei Dienstwagen ähnelt.
Zu den Dienstfahrrädern zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind. Nicht unter die Regelung fallen Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt).
1. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.03.2019
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit gleichlautenden Erlassen vom 13.03.2019 erneut zu diesem Thema geäußert und die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung neu festgelegt.
2. Grundsatz: 1 % der Preisempfehlung
Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung wird 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
3. Ausnahme 01.01.2019 bis 31.12.2021: 1 % der hälftigen Preisempfehlung
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Hat der Arbeitgeber das betriebliche Fahrrad aber vor dem 01.01.2019 bereits einem anderen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten ab dem 01.01.2019 für dieses Fahrrad bei dem Durchschnittswert von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (s.o. Grundsatz).
4. Freigrenze für Sachbezüge
Eine Freigrenze für diese Sachbezüge besteht nicht.
5. Ausnahme Fahrradverleihfirmen u.a.
Ist der Arbeitgeber eine Fahrradverleihfirma oder gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern an fremde Dritte sonst zur Angebotspalette des Arbeitgebers, kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
6. Beratungshinweis
Sollten Sie ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen oder von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen, empfehlen wir Ihnen, sich über die Anwendung der 1 %-Regelung für Diensträder zu informieren.
Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Frankfurt am Main, 20.03.2019
MLS/JHB