Monat: Oktober 2016

Neuerungen bei der Umsatzsteuer auf Bauleistungen – Hilfen für die Praxis?

1. Leistungsempfänger als Steuerschuldner Abweichend vom umsatzsteuerlichen „Normalfall“, wonach der leistende Unternehmer die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet, ist bei der Abwicklung von Bauleistungen das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Hierbei muss der Leistungsempfänger die auf Bauleistungen anfallende Umsatzsteuer als eigene Steuerschuld an das Finanzamt abführen. Ihm steht dann auch der Vorsteuerabzug
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