Abgabefrist für die Steuererklärungen – Neuregelung ab 2018 für das Veranlagungsjahr 2017
1. Zum Hintergrund
Bisher gilt als Abgabefrist für die Steuererklärungen der 31. Mai des Folgejahres. Wenn sie steuerlich betreut werden, verlängert sich diese Frist automatisch auf den 31. Dezember des Folgejahres.
2. Neuregelung
Für das Veranlagungsjahr 2017 werden die Abgabefristen für Steuererklärungen neu geregelt. Für Steuerpflichtige, die nicht steuerlich betreut werden, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Juli des Folgejahres (2018).
Für Steuererklärungen, bei denen Steuerberater mitwirken, verlängert sich die Abgabefrist auf den 28.02. des zweiten auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres (für die Steuererklärung 2017 ist dies der 28.02.2019).
Wer die neu geregelten Abgabefristen nicht einhält, muss zukünftig mit Verspätungszuschlägen rechnen. Bisher lagen diese im Ermessen der Finanzverwaltung und betrugen bis zu 10% der festzusetzenden Steuer. Bei Erstattungen oder keiner Steuerbelastung führte dies oftmals zu keiner oder nur einer sehr geringen Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Zwar bleibt auch weiterhin das Ermessen bei der Finanzverwaltung, aber die Verspätungszuschläge werden zukünftig für erhebliche „Nicht – Einhaltung der Abgabefristen“ zu einer „Muss-Festsetzung“. Auch wird der Verspätungszuschlag mit einer Mindesthöhe von 25 Euro je angefangenen verspätetem Monat festgelegt. Ab 2018 wird demnach auch für Erstattungen oder keiner Steuerbelastung ein Verspätungszuschlag zu zahlen sein, wenn die neuen Abgabefristen nicht eingehalten werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der fristgerechten Erstellung Ihrer Steuererklärungen; dies gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer sowie Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung.
JD/ JHB 04.01.2017.