Bankier haftet nicht für anonyme Steuerflüchtlinge

Bankier haftet nicht für anonyme Steuerflüchtlinge

Das Finanzamt kann einen Bankier, der bei einer Kapitalflucht eines anonymen Steuerflüchtlings geholfen haben soll, nicht ersatzweise belangen. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 15.01.2013 entschieden, dass eine Haftung eines Bankiers wegen möglicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäters ausgeschlossen ist (Az.: VIII R 22/10).

Die Auffassung des Finanzamts, zur Begründung der Haftung gemäß § 71 AO reiche (auch ohne entsprechende einzelfallbezogene tatsächliche Feststellungen) schon eine hinreichend sichere Annahme einer Steuerhinterziehung i.S. einer gruppenbezogenen Betrachtung aus (hier: der nicht enttarnten Kunden), findet im Gesetz keine Stütze. Kann das Finanzgericht verbleibende tatsächliche Zweifel, ob und in welchem Umfang Steuerhinterziehungen begangen wurden, nicht ausräumen, muss es wegen der insoweit bestehenden Feststellungslast des Finanzamtes zu dessen Lasten den Haftungstatbestand i.S. des § 71 AO verneinen (BFH-Urteil vom 15.01.2013, Az.: VIII R 22/10).

Demnach kann ein Bankier für seine mögliche Mithilfe bei einer Verschiebung von Wertpapieren seines Kunden ins Ausland, von der Finanzverwaltung nicht auf Schadensersatz belangt werden, wenn der Eigentümer dieser Wertpapiere nicht zu ermitteln ist.

Die Auseinandersetzung zwischen Finanzverwaltung und Banken (als Vertreter des Steuerpflichtigen) nimmt in der Praxis an Schärfe zu. Es empfiehlt sich für die betroffene Bank (dem betroffenem Bankier) rechtzeitig (Steuer-) Rechtsrat einzuholen. In keinem Fall sollte die Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung von der Bank selbst geführt werden.