BFH bestätigt unentgeltliche grenzüberschreitende Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen

BFH bestätigt unentgeltliche grenzüberschreitende Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die zwischen nahestehenden Personen stattfinden, versucht die Finanzverwaltung seit langem, aus ihrer Sicht unübliche Gestaltungen durch nachträgliche Einkommenserhöhungen im Inland zu erschweren. Im Fall einer unentgeltlichen Namensnutzung durch die polnische Tochtergesellschaft eines deutschen Gewerbetreibenden ist der BFH in seinem Urteil I R 22/14 vom 21.01.2016 diesem Ansatz erneut entgegengetreten.

Im Streitfall hatte der im Inland gewerblich tätige Steuerpflichtige ein Firmenlogo entwickelt und dieses Logo seiner polnischen Tochtergesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen unentgeltlich überlassen. Das Finanzamt hat wegen der unentgeltlichen Überlassung eines Markenrechts daraufhin eine Gewinnerhöhung vorgenommen. Es hat in der unentgeltlichen Überlassung eine Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes gesehen und dies gestützt auf § 1 Abs. 1 AStG korrigiert. Die hiergegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen ist erfolglos geblieben. Erst der BFH hat dem Kläger Recht gegeben.

Dabei hat der BFH die bereits in seinem Urteil I R 12/99 vom 09.08.2000 aufgestellten Grundsätze zur Frage der (Un-) Entgeltlichkeit für die Überlassung des Konzernnamens im Konzernverbund bestätigt. Der BFH hat damals betont, dass dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Wahlrecht zusteht, ob er Namens- und Firmenrechte an nahestehende Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage unentgeltlich oder auf schuldrechtlicher Grundlage entgeltlich zur Verfügung stellt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen folgert der BFH im Streitfall, dass die Überlassung des Firmennamens im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung stattgefunden hat. Bei der Überlassung ist es nämlich aus Sicht des BFH lediglich um die Erlaubnis gegangen, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens der Tochtergesellschaft (und damit zur Unternehmensunterscheidung) zu nutzen. Für eine solche Erlaubnis sind grundsätzlich keine Lizenzentgelte notwendig. Anders kann es sich verhalten, wenn der Konzernname und das Firmenlogo als Warenzeichen für die im Ausland verkauften Produkte anzusehen sind und damit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. In einer solchen Konstellation steht nach Auffassung des BFH dem inländischen Unternehmen ein fremdübliches Entgelt für die Namens- bzw. Markenüberlassung an seine ausländische Tochtergesellschaft zu.

Die Ausführungen des BFH zeigen deutlich, dass es bei der Gestaltung derartiger Vertragsbeziehungen sehr darauf ankommt, das wirklich Gewollte präzise zum Ausdruck zu bringen. Dann kann deutlich nach außen dokumentiert werden, ob eine schuldrechtliche oder gesellschaftsvertragliche Vereinbarung getroffen werden sollte, deren jeweilige steuerliche Folgen sich deutlich voneinander unterscheiden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Strukturierung derartiger Konstellationen.

SVO / JHB – Frankfurt, den 19.05.2016