Bürgschaftsinanspruchnahme – Werbungskosten eines angestellten Gesellschafter – Geschäftsführers?

Bürgschaftsinanspruchnahme – Werbungskosten eines angestellten Gesellschafter – Geschäftsführers?

Das Finanzgericht Münster hat vor Kurzem über die Frage entschieden, ob Aufwendungen eines angestellten Gesellschafter- Geschäftsführers einer Steuerberatungs-GmbH aufgrund seiner Inanspruchnahme aus einer zugunsten eines von ihm betreuten Mandanten übernommenen Bürgschaft als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Konstellation dieses Sachverhalts unterscheidet sich deutlich vom „typischen Fall“ der Bürgschaftsinanspruchnahme, bei der der Gesellschafter- Geschäftsführer eine Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft übernimmt, an der er auch selbst beteiligt ist. Ein solcher Fall wird so gelöst, dass die Stützungsmaßnahme des Gesellschafter- Geschäftsführers als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen wird. Die dem Gesellschafter- Geschäftsführer durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten werden dann nicht als Werbungskosten akzeptiert, sondern lediglich bei etwaigen Einkünften aus § 17 EStG teilweise als steuerlich abzugsfähig behandelt.

Abweichend hiervon geht das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.10.2015 (Aktenzeichen: 3K 472/14 E; EFG 2016, S. 282) in eine andere Richtung. Aus Sicht des Finanzgerichts hat die Bürgschaft des Gesellschafters- Geschäftsführers ihre Ursache darin, dass der betroffene Steuerberater sie für einen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses betreuten Mandanten ausgesprochen hat. Dadurch fallen die Kosten aufgrund seiner Inanspruchnahme in den Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie weisen hierzu eine engere Beziehung auf, als zu den Einkünften gemäß § 17 EStG und sind deshalb steuerlich als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Das Finanzgericht Münster weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der finanziellen Stützung des Mandanten zwar auch die Steuerberatungsgesellschaft selbst gestützt worden ist, indem das Mandat und der damit verbundene Umsatz auf weitere Zeit gesichert werden sollte. Dieser Zusammenhang tritt aber zurück, wenn die Aufwendungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme durch die konkrete berufliche Tätigkeit des angestellten Gesellschafter- Geschäftsführers entstanden sind und ein Ausfall von Honorarforderungen dessen Vergütung geschmälert hätte (so die Konstellation im entschiedenen Sachverhalt).

Das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt deutlich, dass es für die Steuerpflichtigen, die Bürgschaften übernehmen bzw. auch aus diesen in Anspruch genommen werden, enorm wichtig ist, die rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Zielsetzung der Bürgschaft gut nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur so lässt sich später gegenüber der Finanzverwaltung ein etwaiger Werbungskostenabzug erfolgreich nachweisen.

SVO / JHB – Frankfurt, den 22.03.2016