Büro im Obergeschoss ergibt nur begrenzten Steuerabzug

Büro im Obergeschoss ergibt nur begrenzten Steuerabzug

Befindet sich ein Büro im Obergeschoss des von dem Steuerpflichtigen selber bewohnten Zweifamilienhauses und liegt zwischen den privaten und betrieblich genutzten Räumen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche, liegt ein ,,häusliches Arbeitszimmer“ vor (BFH- Urteil vom 10. April 2013, Az.: VIII R 7/10).

Mit diesem Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass Freiberufler die Kosten eines solchen Büros als Betriebsausgaben nur begrenzt von der Steuer absetzen können. Das Finanzamt lässt für ein ,,häusliches Arbeitszimmer“ nur einen begrenzten Abzug von bis zu 1.250 € pro Jahr zu.

Der Streit um die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers mit dem Finanzamt lässt sich durch eine ,,vorbereitende“ Steuerberatung in der Regel entschärfen.