Bundesverfassungsgericht erklärt Erbschaftsteuergesetz für teilweise verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht erklärt Erbschaftsteuergesetz für teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil 1 BvL 21/12 vom 17.12.2014 die §§ 13 a und 13 b sowie § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst zwar weiter anwendbar, der Gesetzgeber muss aber bis 30.06.2016 eine Neu-regelung verabschieden.

Das Urteil beruht auf einer Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.09.2012 (Az.: II R 9/11). In diesem Verfahren ging es um die Besteuerung eines 2009 erfolgten Erbfalls. Dabei hatte der Kläger aus dem Nachlass seines Onkels Guthaben bei Kreditinstituten und einen Steuererstattungsanspruch erlangt, deren Wert etwa 50.000,00 € ausmachte. Hierauf setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360,00 € fest. Einspruch und Klage blieben er-folglos.

Vor dem BFH machte der Kläger geltend, dass die Gleichbehandlung von Personen der Steu-erklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit der Steuerklasse III (fremde Dritte) ver-fassungswidrig sei. Diese Ansicht teilte der BFH nicht, sah aber seinerseits in den Steuerver-günstigungen für Betriebsvermögen, die in §§ 13a und 13b ErbStG niedergelegt sind, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG). Er legte die Sache daher dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor.

Das BVerfG hat in seinem Urteil die Sichtweise des BFH teilweise bestätigt. Im Zentrum der Entscheidung des BVerfG steht die Aussage, dass kleinere und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestandes und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich begünstigt werden dürfen. Allerdings ergibt sich, so das BVerfG, eine unverhältnismäßige Privilegierung, soweit Steuerbefreiungen über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgehen, ohne dass hierfür eine Bedürftigkeitsprüfung vorge-schrieben ist.

Insbesondere hat das BVerfG die Erbschaftsteuerbefreiung von Betrieben mit bis zu zwanzig Beschäftigten beanstandet. Der bei größeren Unternehmen für eine Steuerbefreiung notwen-dige Nachweis einer gleichbleibenden Lohnsumme über mehrere Jahre ist für diese Betriebe gegenwärtig nicht notwendig. Da über 90 % aller Betriebe in die begünstigte Größenklasse fallen, ist die vom Gesetzgeber als Ausnahme vorgesehene Vorschrift zur Regel geworden. Das überschreitet, so das BVerfG, die Grenzen einer zulässigen Typisierung. Insofern wird man wohl zukünftig mit einer deutlichen Senkung des Grenzwertes von zwanzig Arbeitneh-mern rechnen müssen.

Auch Gestaltungen, die es ermöglichen, dass eigentlich größere Betriebe „künstlich“ die An-zahl ihrer Beschäftigten reduzieren, um in diese Kategorie gelangen, verletzt nach Meinung des BVerfG den Gleichheitssatz. Es verweist hierfür als Beispiel auf Betriebsaufspaltungen in Besitzgesellschaften, die weniger als zwanzig Mitarbeiter beschäftigen, und Betriebsgesell-schaften, die dann alle weiteren Arbeitnehmer einer größeren Firmengruppe übernehmen (aber selbst kein Vermögen haben).

Insgesamt betrachtet erweisen sich damit für das BVerfG wichtige Elemente der Steuerbefrei-ungen aus den §§ 13a und 13b ErbStG als verfassungswidrig. Das schließt auch § 19 Abs. 1 ErbStG ein. Dieser regelt die Steuersätze für die Besteuerung des begünstigen wie auch des nicht begünstigten Vermögens. Wegen seiner Verbindung zu den §§ 13a und 13b ErbStG ist laut BVerfG auch diese Bestimmung unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungs-grundsatz).

Auch wenn dem Gesetzgeber bis zum 30.06.2016 Zeit verbleibt, um ein verfassungskonfor-mes neues Erbschaftsteuergesetz zu verabschieden, hat das BVerfG betont, dass die Fortgel-tung der verfassungswidrigen Normen keinen allgemeinen Vertrauensschutz begründen soll. Das soll allerdings nur für Fälle „exzessiver Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig be-fundenen Ausgestaltungen“ gelten, so das BVerfG wörtlich. In solchen Konstellationen eröffnet sich also für den Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Neuregelung zu schaffen, die bis zum Tag der Urteilsverkündung (also den 17.12.2014) zurückwirken kann.

Erste Stellungnahmen aus dem Bundesfinanzministerium zeigen, dass dort offenbar ange-strebt wird, das bestehende Gesetz nur punktuell in den vom BVerfG beanstandeten Punkten zu ändern. Insbesondere ist aber wohl mit detaillierten gesetzlichen Vorgaben zu rechnen, die sich auf die vom Gericht angemahnte Bedürftigkeitsprüfung beziehen. Das weckt schon jetzt Zweifel, ob die zukünftig notwendigen Prüfungen in der Praxis einfach gehandhabt werden können.

Insofern besteht bei allen Nachfolgeüberlegungen, die auch Betriebsvermögen umfassen, die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung und kompetenten Beratung noch in 2015! Für ein persönliches Gespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

Executive Summary

In its judgement of 17 December 2014 1 BvL 21/12, the Federal Constitutional Court declared parts of the Inheritance Tax Act unconstitutional. At the same time, it determined that the legislature had to enact a revision by 30 June 2016. The Federal Constitutional Court criticised especially that the special treatments in the field of business property exceeded the permissible limits of categorisation thus infringing the principle of equal treatment. In its first statements, the Federal Ministry of Finance stated it intended to amend the Inheritance Tax Act only with regard to the criticised details and not in a comprehensive way.

Frankfurt, den 14. Januar 2015 – SVO / JHB