Kategorie: Rund um Steuererklärungen / Selbstanzeigen

Die Steuerklassenwahl für das Jahr 2014

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die beide einen Arbeitslohn beziehen und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben die Wahl, ob beide in der Steuerklasse IV besteuert werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V für die Lohnsteuer veranlagt werden soll. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu eine
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Das Risiko des Scheiterns einer Selbstanzeige iSv. § 371 AO

Seit der Neuregelung des Gesetzeswortlauts in § 371 AO ist es ohne Hinzuziehung eines externen Beraters (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht; Steuerberater) für den Steuerpflichtigen alleine kaum noch möglich, die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu erreichen. Dazu trägt in erster Linie das sogenannte Vollständigkeitsgebot bei, nach dem der Steuerpflichtige alle Sachverhalte, die zur erhöhten Festsetzung einer
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Irrtum des Finanzamtes zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Für Steuerpflichtige besteht keine Pflicht, das Finanzamt auf dessen Fehler zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufmerksam zu machen. Mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten erfüllt. Weicht die aufgrund der zutreffend erklärten Tatsachen durchgeführte Veranlagung des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten vom geltenden Recht ab, kann dies nicht zu seinen Lasten
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Ehegattensplitting auch für Lebenspartnerschaften

Gleichgeschlechltliche Partner wurden nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 26 EStG) von der Finanzverwaltung bis zum nachstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts wie Ledige behandelt. Die eingetragene Partnerschaft ist erst nach dem Beschluss des BVerfG vom 07.05.2013 (z BvR 909/06) in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Damit ist die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnern ist aus einkommensteuerlicher
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