Das Risiko des Scheiterns einer Selbstanzeige iSv. § 371 AO

Das Risiko des Scheiterns einer Selbstanzeige iSv. § 371 AO

Seit der Neuregelung des Gesetzeswortlauts in § 371 AO ist es ohne Hinzuziehung eines externen Beraters (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht; Steuerberater) für den Steuerpflichtigen alleine kaum noch möglich, die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu erreichen. Dazu trägt in erster Linie das sogenannte Vollständigkeitsgebot bei, nach dem der Steuerpflichtige alle Sachverhalte, die zur erhöhten Festsetzung einer Steuer führen können, offen legen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht die strafbefreiende Selbstanzeige dann strafrechtlich als gerechtfertigt an, wenn in ihr der „Wille zur vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ zum Ausdruck kommt. Zugleich muss der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben und wahrnehmen, die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern vollständig (nach-) zu- entrichten. Erst mit der (Nach-) Zahlung der Steuern ist dem nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) geschützten Rechtsgut, nämlich der Sicherung des staatlichen Steueranspruchs im Sinne des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommen, genügt. Der BGH wertet die Steuerhinterziehung als „Betrug am Staat“, der wegen der hinterzogenen Steuern einen Vermögensverlust erleidet. Diesen sieht das Gericht bereits bei einem hinterzogenen oder unberechtigt erlangten Vorteil in Höhe von € 50.000,00 je Tat als Verlust in „großem Ausmaß“ an.

Nach Ansicht des BGH spielt bei der Vollständigkeit im Fall noch nicht vorliegender Unterlagen die Genauigkeit einer Schätzung eine erhebliche Rolle: Seit 2011 darf die Selbstanzeige aufgrund einer Schenkung nicht um mehr als 5 % zu niedrig ausfallen, um insgesamt wirksam zu sein. Bei der Schätzung ist daher ggfs. ein sogenannter Risikozuschlag angesagt. Liegt eine Abweichung vor, die größer ist als 5 %, ist eine solche für den BGH „nicht mehr geringfügig“, mithin das Vollständigkeitsgebot verletzt. Die Selbstanzeige entfaltet dann insgesamt keine strafbefreiende Wirkung mehr!

Zudem müssen nach Vorgabe des BGH bei einer Schätzung die Angaben in der Selbstanzeige so sein, dass die Finanzbehörde auf deren Grundlage in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuerrichtigkeit festzustellen. Dies gelingt dem Berater in der Praxis z.B. bei Kapitaleinkünften und Spekulationsgewinnen nur dann, wenn er nach den Anforderungen der Anlagen KAP und SO zur jeweiligen Einkommensteuererklärung eines jeden Jahres die Steuern nacherklärt. Denn der BGH verpflichtet den Berater insoweit sogar, hierzu ggfs. rechtlich gebotene Nachforschungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts aufzustellen. Eine „dolos“ unzureichend abgegebene Selbstanzeige erzielt die Strafbefreiung im Endergebnis nicht.

Die Strafbefreiung kann im Einzelnen für einen (zusammenveranlagten) Ehegatten auch dann noch möglich werden, wenn zuvor z.B. alleine gegen den Ehemann ermittelt wurde und ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, dabei aber noch nicht entdeckt wurde,  dass die Ehefrau Mitberechtigte der bisher verkürzten oder gar nicht erklärten Einkünfte ist.

Dieser Situation Rechnung zu tragen, ist umso wichtiger, als seit einer weiteren Entscheidung des BGH im Jahre 2008 eine Steuerhinterziehung von mehr als 1 Mio. € in der Regel zu einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) führen soll. Steht eine solche Tat / solche Taten in Frage, sieht der BGH keinen Raum mehr für einen Strafbefehl, sondern geht von der Notwendigkeit aus eine ordentliche – öffentliche – Hauptverhandlung durchzuführen. Führt die Abklärung des Sachverhalts dazu, dass z.B. die Ehefrau (verdeckte) Mit-Konto-Inhaberin, Treugeberin oder anteilig wirtschaftliche Berechtigte war, hat sie – parallel oder besser noch vorrangig – ihre Selbstanzeige zu erstatten, ehe im Strafermittlungsverfahren des Ehemann der Sachverhalt vollständig offen gelegt wird.  Die Selbstanzeige kann wirksam sein, wenn in der Ermittlung gegen den Ehemann die Tat der Ehefrau noch nicht entdeckt worden war.

Executive Summary

In recent years, the tightening up of the Federal Civil Court’s jurisdiction led to a significant increase in possible failures of self-reporting. Therefore, the self-reporting must express the tax payers’ will of a complete return to tax compliance. By the self-reporting, the tax authorities have to be enabled to clarify the facts without further ado and to ascertain the correctness of the information given. Also, it is essential that the evaded taxes are paid subsequently and to the full amount in order to achieve immunity.

10.03.2014 – Dokument 6533