Deutschkurse für Flüchtlinge – Keine Lohnsteuer
1. Zum Hintergrund
Deutschland steht aktuell vor großen Herausforderungen, um Hunderttausende von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu integrieren. Zur Integration gehört auch eine geregelte Arbeit gegen Entgelt. Die meisten Flüchtlinge sind der deutschen Sprache (noch) nicht mächtig. Diese ist aber Voraussetzung für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber sind bereit, die Kosten für Deutschkurse zu tragen.
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 04.07.2017 die Frage behandelt, ob Zahlungen des Arbeitgebers für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen.
2. Kein Arbeitslohn für die Kostenübernahme für Deutschkurse
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers führen dann nicht zu Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen – und auch bei anderen Arbeitnehmern –, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, stehen Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder der Verbesserung der deutschen Sprache im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn das für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet die Sprachkenntnisse verlangt.
3. Arbeitslohn der Kostenübernahme für Deutschkurse für Flüchtlinge
Im Gegensatz dazu liegt bei der Übernahme von Kosten für einen Deutschkurs Arbeitslohn vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen bloßen Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.
4. Hinweis
Die vom Arbeitgeber getätigten Leistungen für Bildungsmaßnahmen von Flüchtlingen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen dem Erwerb oder der Verbesserung der deutschen Sprache dienen. Daher ist die Kostenübernahme für Bildungsmaßnahmen von Flüchtlingen, die bereits ausreichend gut Deutsch sprechen, im Einzelfall im Hinblick auf die betriebliche Veranlassung gut zu dokumentieren. Hierbei helfen wir Ihnen gern.
Executive Summary > Rücksprache JHB + CLK
Concerning tax treatment of German classes for refugees, the BMF-letter dated 04 July 2017 regulates the following: If the employer takes on refugees and if he bears the costs of German classes of the refugees because it is necessary for the workflow, the assumption of costs will not lead to an income liable to taxation for the refugees. In this case, the operational interests of the employer predominate the private interests of the employee.
Frankfurt am Main, 01.08.2017
MLS / JHB