Die Steuerklassenwahl für das Jahr 2014

Die Steuerklassenwahl für das Jahr 2014

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die beide einen Arbeitslohn beziehen und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben die Wahl, ob beide in der Steuerklasse IV besteuert werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V für die Lohnsteuer veranlagt werden soll.

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu eine Tabelle erarbeitet, um eine Steuerklassenwahl zu erleichtern. Den Tabellen ist zu entnehmen, welche der Steuerklassenkombinationen bei den monatlichen Arbeitslöhnen der jeweiligen Partner am sinnvollsten ist und bei welcher die geringste Lohnsteuer entrichtet werden muss. Die Tabelle 1 findet dann Anwendung, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner sozialversichert ist. Tabelle 2 findet Anwendung, wenn der höher verdienende Ehegatte oder der Lebenspartner nicht sozialversichert ist. Die Tabellen sind jedoch nur dann genau, wenn die Monatslöhne das Jahr über konstant bleiben. Zu beachten bleibt auch, dass die Übersicht nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld aussagt, sondern lediglich über die Höhe des Lohnsteuerabzugs des monatlichen Gehalts. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer sind nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt den Ehegatten oder Lebenspartnern daher die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden.

Wir bieten Ihnen gerne an, Sie bei der Wahl der Steuerklasse zu beraten.

Anhange: Tabellen zur Steuerklassenwahl_2014 (PDF-Dokument)