Einspruch durch einfache E-Mail

Einspruch durch einfache E-Mail

Gegen einen unrichtigen Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats Einspruch beim Finanzamt einlegen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.05.2015 – III R 26/14 – ist ein Einspruch mittels einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ausreichend. Das Urteil ist angesichts der breiten Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln zu begrüßen.

In dem zitierten Urteil wandte sich die Klägerin gegen eine zu ihrem Ungunsten erfolgte Kin-dergeldfestsetzung einer Familienkasse aus dem Jahr 2013. In dem Bescheid gab die Behör-de ihre E-Mail-Adresse an. Der BFH befand, dass hiermit ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet wurde, so dass der Einspruch durch eine E-Mail ohne qua-lifizierte elektronische Signatur möglich war.

Die Einlegung eines Einspruchs im Finanzverwaltungsverfahren hat gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich schriftlich oder – ab 01.08.2013 – elektronisch zu erfolgen. Zwar um-fasst das Schriftformerfordernis gemäß § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterzeichnung. Nach dem BFH gilt dies im Falle des Einspruchs jedoch nicht. Zum einen schließe das Merk-mal der Schriftlichkeit nach dem Sprachgebrauch nicht notwendig eine handschriftliche Unter-schrift ein. Zum anderen könne aus dem Begriff „schriftlich“ nicht ohne weiteres auf eine ei-genhändige Unterzeichnung geschlossen werden. Vielmehr sei es im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die konkrete schriftliche Erklärung eine der Funktionen erfüllen muss, die eine eigenhändige Unterschrift erforderlich macht. Im Falle des Einspruchs genüge es gemäß § 357 Abs. 1 S. 2 AO, wenn aus dem Einspruch selbst hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Der Einspruch sei deshalb auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, sofern aus seinem sons-tigen Inhalt der Einspruchsführer und der Gegenstand des Einspruchs erkennbar seien. Ent-gegen § 87a Abs. 3 S. 2 AO sei eine qualifizierte elektronische Signatur bei dem Einspruch per E-Mail nicht erforderlich.

Für das Einspruchsverfahren werden seitens der Verwaltung keine Gebühren erhoben. Mit dem Einspruch lassen sich auch eigene Fehler und Versäumnisse (nachträglich) korrigieren. Wir begleiten Sie gerne kompetent durch das Finanzverwaltungsverfahren.

MKO / JHB – Frankfurt, den 30.11.2015