Kein steuerpflichtiger Gewinn beim Verkauf privater Immobilie mit Arbeitszimmer
1. Urteil des FG Köln vom 20.03.2018
Das Finanzgerichts Köln hat in seinem Urteil vom 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15) entschieden: Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG sei die ge-samte Wohnung; das Arbeitszimmer sei nicht unabhängig von den anderen Teilen der Woh-nung veräußerbar.
In dem vorliegenden Fall hatten die Kläger innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer zutreffend in ihrer Einkommensteuererklä-rung geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von knapp 36.000 € der Besteuerung, weil insoweit keine steuerfreie ei-gene Wohnnutzung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vorliege.
2. Privates Veräußerungsgeschäft
Der Gewinn aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie ist grundsätzlich steuerfrei, wenn sie zwischen Erwerb und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ge-nutzt wird.
Beträgt der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung einer Immobilie, die nicht aus-schließlich eigenen Wohnzwecken dient, weniger als 10 Jahre, ist ein entstandener Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig.
3. Meinung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, bei einem Arbeitszimmer handele es sich steu-erlich um ein eigenes Wirtschaftsgut, welches nicht Wohnzwecken diene. Deswegen sei bei einer Veräußerung der Teil des Gewinns, welcher auf das Arbeitszimmer entfällt, der Ein-kommensteuer zu unterwerfen.
4. BFH-Entscheidung erwartet
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 anhängig ist.
5. Beratungshinweis
Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen und das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid einen Veräußerungsgewinn auf den Anteil des Arbeitszimmers eines verkauften Hauses/einer verkauften Wohnung festsetzen, empfehlen wir Ihnen, innerhalb der 1-monatigen Frist mit Hinweis auf das Urteil des FG Köln Einspruch einzulegen.
Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Frankfurt am Main, 25.06.2018
MLS/JHB