Neues BMF-Schreiben zur Namensnutzung im Konzern
1. Zum Hintergrund
Am 07.04.2017 hat das BMF nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf seiner Website ein Schreiben veröffentlicht, mit dem auf das Urteil des BFH vom 21.01.2016 I R 22/14 reagiert wird. In diesem Urteil hat der BFH die Möglichkeit der unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen bestätigt und die in seinem diesbezüglichen Urteil vom 09.08.2000 I R 12/99 aufgestellten Grundsätze bekräftigt. Das neue BMF-Schreiben versucht nun, den Anwendungsbereich dieser Urteile dadurch einzuschränken, dass es zwischen der bloßen Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung gegebenenfalls unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten unterscheidet. Letzteres soll aus steuerlicher Sicht nach Auffassung der Finanzbehörden nicht unentgeltlich stattfinden dürfen.
2. Entgeltliche Überlassung immaterieller Werte dem Grunde und der Höhe nach
Bei der Lektüre des BMF-Schreibens, das sehr abstrakt und allgemein formuliert ist, entsteht der Eindruck, es gehe vorrangig darum, Argumente für zukünftige Betriebsprüfungen aufzulisten, und so von den betroffenen Unternehmen Steuernachzahlungen verlangen zu können.
So enthält das Schreiben die Feststellung, dass bei einer Identität des Unternehmensnamens und der Marke der verkauften Produkte bzw. Dienstleistungen eine Überlassung immaterieller Werte stattfindet, für die der Inhaber als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ein Entgelt verlangen müsse. Vergleichbares soll gelten, wenn ungeschütztes Know-How, von dessen Nutzung ein Konkurrent tatsächlich (z. B. durch Geheimhaltung) ausgeschlossen werden kann, überlassen wird.
Zur Höhe eines gegebenenfalls zu vereinbarenden Entgelts enthält das BMF-Schreiben nur wenige und vage Aussagen. Danach ist die Höhe des Entgelts, das die nahestehenden Personen vereinbaren sollen, nach dem voraussichtlich eintretenden Nutzen festzulegen und mit Hilfe des hypothetischen Fremdvergleichs (§ 1 Abs. 3 S. 5 ff. AStG) zu ermitteln. Dabei soll das zwischen den nahestehenden Personen zu ermittelnde Entgelt wie zwischen fremden Dritten mit Hilfe einer Funktions- und Risikoanalyse bestimmt werden. Dies soll vor der Überlassung immaterieller Werte geschehen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Vorteil eintritt (Ex-Ante-Betrachtung). Sollte der erwartete Vorteil nicht eintreten, würden unabhängige Dritte, so die Finanzbehörden, ihre Vereinbarungen überprüfen. Das muss dann entsprechend für nahestehende Personen gelten, auch wenn diese Schlussfolgerung in dem BMF-Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt wird.
3. Handlungsempfehlungen für betroffene Steuerpflichtige
Das BMF-Schreiben weist darauf hin, dass zu den allgemein erforderlichen Aufzeichnungen für Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen auch eine Zusammenstellung der vom Steuerpflichtigen überlassenen bzw. von ihm genutzten immateriellen Werte gehört (§ 4 Abs. 1 Nr. 2b GAufzV). Die entsprechenden Vereinbarungen, so die Finanzbehörden, seien als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle anzusehen. Gemäß § 3 GAufzV sind hierüber zeitnah Aufzeichnungen anzufertigen. Eine zeitnahe Erstellung setzt voraus, dass diese Aufzeichnungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden, in dem der Geschäftsvorfall stattgefunden hat. § 90 Abs. 3 AO schreibt vor, dass diese Aufzeichnungen auf Anforderung der Finanzbehörden innerhalb von 30 Tagen vorzulegen sind.
Betroffene Steuerpflichtige sollten daher genau prüfen und gegebenenfalls dokumentieren, wenn sie grenzüberschreitend immaterielle Werte an nahestehende Personen überlassen haben oder solche selbst von Nahestehenden beziehen. Anderenfalls besteht eine erhebliche Gefahr, dass in kommenden Betriebsprüfungen hohe Steuernachforderungen durch die Aufdeckung entsprechender Sachverhalte auftauchen. Wir unterstützen Sie gerne bei entsprechenden Untersuchungen.
4. Zusammenfassung
Das BMF-Schreiben vom 07.04.2017 zur unentgeltlichen Namensnutzung im Konzern ist von der Absicht bestimmt, den Anwendungsbereich des BFH-Urteils vom 21.01.2016 I R 22/14 möglichst stark einzuengen. Steuerpflichtige, die grenzüberschreitend immaterielle Werte an nahestehende Personen überlassen bzw. diese von nahestehenden Personen beziehen, sollten entsprechende Geschäftsvorfälle zeitnah analysieren und dokumentieren, um ansonsten drohende Steuernachteile zu vermeiden.
Executive Summary
The BMF-letter dated 07 April 2017 concerning the free use of the name within the company is intended to confine the scope of application of the Federal Tax Court’s judgement I R 22/14 dated 21 January 2016 as much as possible. Tax payers who pass intangible assets to those close to him/her or receive intangible assets by close associates should analyse and document such transactions promptly in order to avoid impending tax risks.
Frankfurt, 28.04.2017
SVO / JHB