Schenkung bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung?
Oft erlassen Finanzbehörden, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen im Raum steht, Schenkungsteuerbescheide. Das Problem dieser Fälle ist das Verhältnis der Einkommensteuer zu Schenkungsteuer.
Ein dieses Thema betreffender Sachverhalt hatte auch das FG Münster in seinem Urteil vom 22.10.2015 – Az. 3 K 986/13 zu entscheiden. Dem Urteil lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau war. Der Kläger vermietete der GmbH diverse Wirtschaftsgüter zu einem überhöhten Preis. Das Festsetzungsfinanzamt sah in der Differenz zum angemessenen Mietpreis eine vGA der GmbH an die Gesellschafterin. Ertragsteuerlich wurde die vGA bei der GmbH korrigiert und die vGA der Ehefrau als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet.
Darüber hinaus war das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt der Auffassung, dass die geleisteten Mietzahlungen in Höhe der vGA bei dem Kläger der Schenkungsteuer unterliegen. Es erließ entsprechende Schenkungsteuerbescheide. Der Kläger rügte mit seiner Klage die Annahme einer Schenkung der GmbH an ihn und die damit verbundene Doppelbelastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer aus demselben Sachverhalt.
Das FG Münster gab dem Kläger Recht und würdigte die geleisteten überhöhten Mietzahlungen in Höhe der vGA nicht als Schenkung der GmbH im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Vermögensvorteil, den der Kläger aus zu hohen Mietzahlungen erhalte, sei bei ihm ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung. Das „entgeltliche Geschäft“ stehe der Annahme einer Unentgeltlichkeit entgegen. Der – einheitliche – vertragliche Rechtsgrund lasse die Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vermögenserwerb des Klägers nicht zu.
Mit seiner in den Urteilsgründen gelieferten Begründung hält sich das FG Münster strikt an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zuletzt z.B. Urteil vom 27.08.2014 – Az. II R 44/14; Beschlüsse vom 02.09.2015 – Az. II B 146/14 und vom 12.09.2011 – Az. VIII B 70/09). Dennoch hat das FG Münster die Revision aus Gründen der Rechtsfortbildung ausdrücklich zugelassen. Dies ist auch zu begrüßen.
Die Finanzverwaltung behandelt die vGA immer wieder als gemischt freigebige Zuwendungen der Gesellschaft an den empfangenden Gesellschafter oder ihm nahestehende Person. Auslöser für diese Beurteilung seitens der Finanzverwaltung ist das Urteil des BFH vom 07.11.2007 – Az. II R 28/06. Dort hatte der BFH den Fall einer überhöhten Vergütung an die Ehefrau eines Gesellschafters zu beurteilen. Er verneinte eine Zuwendung von dem Gesellschafter an seine Ehefrau und gab dem Steuerpflichtigen Recht. In einem obiter dictum deutete das Gericht jedoch an, dass möglicherweise eine gemischte Schenkung der GmbH an die Ehefrau in Betracht kommen könnte.
Auch im Urteil vom 30.01.2013 – Az. II R 6/12 – zieht der BFH die Möglichkeit einer gemischten Schenkung in Betracht, lässt jedoch die Frage, ob ein und derselbe Lebenssachverhalt tatbestandlich der Einkommen- als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann, offen. Gleichzeitig betont der BFH in dieser Entscheidung, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geben kann.
Aus der Sicht eines Steuerpflichtigen ist das Urteil des FG Münster zu begrüßen. Im Rahmen des Vertragsrechts ist dennoch Vorsicht geboten. Die Schenkungsteuer ist stark zivilrechtlich ausgerichtet. Das Institut der gemischten Schenkung ist im Zivilrecht anerkannt. Die ausdrückliche Zulassung der Revision durch das FG Münster deutet darauf hin, dass auch von den Finanzgerichten eine generelle Entscheidung des BFH zu diesem Thema begrüßt würde.
Wir beraten Sie gerne bei einer Vertragsgestaltung zur Vermeidung der Schenkungsteuer.
JHB / MKO – Frankfurt, den 21.03.2016