Umsatzsteuer – Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer
1. Urteil des BFH vom 22.11.2018
Der BFH hat – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann (Urteil vom 22.11.2018, Az. V R 65/17).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Diese Erfindungen lizensierten die Erfinder gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft (KG), die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes in Höhe von 19 % erteilte. Der Kläger versteuerte die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nur nach dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %. Das Finanzamt versteuerte sie jedoch nach dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %. Der Kläger machte hiergegen u.a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.
Der BFH sah den Kläger als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz (19 %) zu versteuern habe. Eine Bruchteilsgemeinschaft könne umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein.
Darüber hinaus bejahte der BFH eine Steuerhinterziehung durch den Kläger, weil dieser bei Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes (7 %) dem Finanzamt hätte mitteilen müssen, dass die KG die Leistungen ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz (19 %) abgerechnet hat.
2. Gleichklang zum Zivilrecht
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann zivilrechtlich keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen. Sie ist mangels Rechtsfähigkeit nicht in der Lage, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und somit selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen. Sie kann deswegen umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, handelt es sich damit um anteilige Leistungen der einzelnen Gesellschafter.
Mit seinem Urteil schloss sich der BFH zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Mangels Urheberrechtsschutz komme daher eine Steuersatzermäßigung (7 %) nicht in Betracht.
3. Auswirkungen in der Praxis
Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist z.B. auch von großer Bedeutung für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften, die keine Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind.
4. Beratungshinweis
Gerne sind wir Ihnen behilflich zu prüfen, a) ob Sie als Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft oder als Gesamthänder einer Gesamthandsgemeinschaft handeln, b) ob Sie oder die Gemeinschaft Steuerschuldner ist und c) welcher Steuersatz anzuwenden ist.
Frankfurt am Main, 18.03.2019
MLS/JHB