Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eisskulpturensammlung als Museum
1. BFH Urteil vom 22.11.2018
Der BFH hat entschieden, dass die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung (7 % Umsatzsteuer) für Museen auch gilt für Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden (Urteil vom 22.11.2018, Az. V R 29/17).
In dem vorliegenden Fall veranstaltete der Kläger während der Wintermonate des Jahres 2010 zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern eigens für die Ausstellung geschaffen und später witterungsbedingt zerstört wurden. Die Öffentlichkeit konnte die Ausstellungen gegen Eintrittsgeld besuchen.
Der Kläger begehrte auf die Eintrittspreise die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %). Finanzamt und Finanzgericht nahmen den Regelsteuersatz (19 %) an. Bei den Eisskulpturen handele es sich zwar um Kunstgegenstände. Es liege aber keine „Sammlung“ vor, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt werde. Der Kläger stelle nur vorübergehend aus.
Der BFH entschied, dass die Eintrittsberechtigung für Museen auch den Eintritt zu einer Sammlung von Kunstgegenständen umfasst, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft zusammengestellt wurden.
2. Auswirkungen in der Praxis
Der BFH weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nicht darauf ankommt, ob z.B. Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden.
Die Entscheidung des BFH kann auch für sogenannte Wanderausstellungen von Bedeutung sein, die an unterschiedlichen Orten gegen Eintrittsgeld zugänglich sind.
3. Beratungshinweis
Sollten Sie vergleichbar einem Museumsträger vorrübergehende Ausstellungen veranstalten und das Finanzamt der Besteuerung der Eintrittskarten mit einem Steuersatz von 7 % nicht folgen, sollten Sie gegen die Umsatzsteuerbescheide innerhalb der 1-monatigen Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Frankfurt am Main, 18.03.2019
MLS/JHB