Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung mit Betriebsvermögen
1. Ergänzung des BMF-Schreibens vom 14.06.2006
Mit BMF-Schreiben vom 27.12.2018 wird das BMF-Schreiben vom 14.06.2006 zur ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung in Randnummer 52 wie folgt neu gefasst:
Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.
Damit ist die bisher angeordnete Gewinnrealisierung vom Tisch.
2. Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen
Scheidet ein Miterbe freiwillig aus der Erbengemeinschaft aus, wächst zivilrechtlich sein Anteil am Gemeinschaftsvermögen den verbliebenen Miterben zu. Die Anwachsung ist steuerrechtlich ein Unterfall der Veräußerung des Erbteils. Das Anwachsen ist ertragsteuerlich als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Anteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden Miterben anzusehen.
Scheidet ein Miterbe gegen Sachwertabfindung aus der Erbengemeinschaft aus, finden die Grundsätze über den Verkauf eines Erbteils Anwendung. Zusätzlich können sich zu dem vom ausscheidenden Miterben zu versteuernden Veräußerungsgewinn auch für die verbleibenden Miterben Veräußerungsgewinne ergeben.
Es entsteht allerdings kein Veräußerungsgewinn, wenn der Ausscheidende das ihm zur Abfindung übereignete Wirtschaftsgut in ein ihm gehörendes Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert überführt. Hierbei handelt sich um einen Fall der unechten Realteilung.
3. Beispiel
Ausgangsfall:
Aktiva | Passiva | ||
Wirtschaftsgut 1 | 100.000 €
(TW: 1 Mio. €) |
Kapitalkonto A | 100.000 € |
Wirtschaftsgut 2 | 200.000 €
(TW: 2 Mio. €) |
Kapitalkonto B | 100.000 € |
Kapitalkonto C | 100.000 € | ||
300.000 € | 300.000 € |
C scheidet als Miterbe gegen Sachwertabfindung aus dem Betrieb aus. Das Wirtschaftsgut 1 wird dem C zum Buchwert gegen Minderung seiner Beteiligungsrechte am Betrieb der Erbengemeinschaft übertragen. Weil der Buchwert des Wirtschaftsguts 100 000 € beträgt, sinkt dadurch das Kapitalkonto des C unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf Null. C muss das Wirtschaftsgut in seinen eigenen Betrieb mit 100 000 € erfolgsneutral (gegen entsprechende Erhöhung seines Kapitalkontos) einlegen. Für C entsteht weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.
4. Beratungshinweis
Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft mit Betriebsvermögen, beraten wir Sie gern bei der Erbauseinandersetzung.
Frankfurt am Main, 12.02.2019
MLS/JHB