Extras vom Chef motivieren den (die) Mitarbeiter(in)
Kleine, aber vor allem auch große Geschenke und Extras vom Arbeitgeber motivieren deren Angestellte am Arbeitsplatz. Die Unternehmen suchen nach passenden Extras für die Mitarbeiter. Der Chef kann natürlich eine Lohnerhöhung anleiten, dabei kommt allerdings meistens nur die Hälfte des Mehrbetrags bei dem Mitarbeiter an. Auch das beliebte Weihnachtsgeld muss als Sonderzahlung voll versteuert werden. Extras, die zum Teil oder ganz steuerfrei bleiben, sind für beide Parteien daher sehr interessant.
Steuerfrei kann der Chef seinen Mitarbeitern unter anderem eine Technikausstattung zur Verfügung stellen (§ 3 Nr. 45 EStG), einen Weiterbildungskurs bezahlen oder auch die Kosten für die Kinder-Betreuung übernehmen. Ein monatlicher Tankgutschein von bis zu 44 € ist denkbar (§ 3 Nr. 33 EStG). Im Gesundheitsbereich bieten sich steuerfreie Erholungsbeihilfen und Kurse zur Rückenschulung an.
Beliebt ist unverändert ein Firmenwagen. Jede private Fahrt muss dann aber mit einem Fahrtenbuch erfasst werden, denn die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer für private Zwecke ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ohne die Einträge in ein Fahrtenbuch gilt steuerlich die sogenannte Ein-Prozent-Regel. Maßgeblich ist dabei der Preis eines Neufahrzeuges; dies gilt auch für die Nutzung von gebrauchten und geleasten Fahrzeugen. Außer dem Firmenwagen gibt es auch die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu zahlen. Dabei gilt eine Höchstgrenze von bis zu 4.500 € im Kalenderjahr. Der Zuschuss wird dann mit 15 Prozent pauschal versteuert, ist aber sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber kann auch die Kosten der Steuererklärung für den Arbeitnehmer übernehmen. Der Arbeitgeber kann z.B. ein pauschales Honorar für einen Steuerberater übernehmen, der alle Arbeitnehmer betreut. Zudem ist ein Bildungseminar im Interesse des Unternehmens steuerfrei finanzierbar.
Es gibt allerdings auch einige Extras, welche der Fiskus nicht steuerfrei belässt. Der Bundesfinanzhof hat zum Beispiel entschieden, dass Golfclubbeiträge eines Geschäftsführers als Arbeitslohn versteuert werden müssen (BFH Urteil VI R 31/30). Auch ein Chauffeur, der dem Mitarbeiter für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gestellt wird, muss als geldwerter Vorteil versteuert werden BFH Urteil VI R 44/11).
Es gibt also eine Reihe von Varianten, um den Mitarbeiter (steuerlich) zu motivieren. Schließlich können die Vertragsparteien auch ein anstehendes steuerpflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld steuerfrei in steuerfreie Extras umwandeln (BFH Urteil, VI R 41/07).
Sollten Sie als Arbeitgeber (oder als Betriebsrat) Interesse an einer qualifizierten Beratung haben, sprechen Sie uns bitte an.