Feste feiern mit dem Finanzamt

Feste feiern mit dem Finanzamt

1. Neues Urteil des BFH

Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten darüber, ob die für bestimmte Feiern oder Veranstaltungen aufgewendeten Beträge als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Häufig liegen die entsprechenden Ereignisse in einer Grauzone zwischen privaten und beruflichen Belangen, so dass eine zutreffende Einordnung Schwierigkeiten bereitet. Vor kurzem hat sich der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2016 VI R 52/15 mit den Kosten eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation beschäftigen müssen.

2. Zum Sachverhalt

Der Kläger hatte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Arzt in einer Klinik erzielt. Zur Feier seiner Habilitation hatte er ca. 140 Personen bewirtet und die damit verbundenen Kosten als steuerlich abzugsfähig behandelt. Finanzamt und Finanzgericht sind dem nicht gefolgt. Der vom Kläger angerufene BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Die Sache ist an das Finanzgericht zurückverwiesen worden, um wichtige Einzelheiten des Sachverhaltes zu ermitteln.

3. Wesentliche Entscheidungsgründe des BFH

a) Grundsätze für einen Werbungskostenabzug

Der Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten setzt voraus, dass diese nicht oder nur in unbedeutendem Maß auf privaten, der Lebensführung zuzurechnenden Umständen beruhen dürfen. Das die Aufwendungen auslösende Moment muss mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sein.

b) Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit Feiern

Im Hinblick auf die Feier der Habilitation stellt der BFH fest, dass dieser Hochschulprüfung ein überwiegend berufsbezogener Charakter zukommt. Ein persönlicher Bezug des Nachweises besonderer wissenschaftlicher Befähigungen ist zwar vorhanden, tritt aber gegenüber den beruflichen Aspekten in den Hintergrund.

Für die Anerkennung eines Werbungskostenabzugs bei einer solchen Feier müssen auch die Aufwendungen für die Gäste nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Als Nachweis hierfür kann etwa eine Gästeliste dienen, aus der die berufliche Beziehung zwischen dem Gastgeber und den einzelnen Gästen hervorgeht.

Ferner muss nachgewiesen werden, dass die Einladung der Gäste nach abstrakten, allgemeinen berufsbezogenen Kriterien erfolgt ist.

Als solche allgemeinen berufsbezogenen Kriterien nennt der BFH in seinem neuen Urteil die Einladung der Gäste wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z. B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung). Denkbar ist aber auch, dass die Einladung der Gäste wegen der Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben, erfolgt (z. B. alle Außendienstmitarbeiter oder alle Auszubildenden).

Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen. Infolge dessen kann ein Abzug der für sie entstandenen Kosten deshalb möglicherweise ausscheiden.

c) Gemischte Veranlassung einer Feier

Wenn eine Feier gemischt veranlasst ist (d. h., es haben Gäste aus dem privaten und dem beruflichen Umfeld teilgenommen; letztere aus nahezu ausschließlich erwerbsbezogenem Anlass) sind die anfallenden Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenen Kosten sind dann entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen. Nur die der beruflichen Sphäre zuzuordnenden Kosten sind steuerlich abzugsfähig.

4. Schlussfolgerungen

Steuerpflichtige, die Feiern in ihrem beruflichen Umfeld planen, haben bei Beachtung der vom BFH aufgestellten Grundsätze die Möglichkeit, zumindest Teile der angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Die Vielzahl der zu diesem Problemkreis ergangenen Entscheidungen verdeutlicht, dass eine sorgfältige Planung und Dokumentation hilfreich ist, um einen Werbungskostenabzug sicherzustellen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Feier gemischt veranlasst ist. Wir unterstützen Sie gerne bei entsprechenden Fragestellungen.

Frankfurt am Main, den 19.12.2016 – SVO / JHB