Finanzverwaltung bremst Bundesfinanzhof: Nichtanwendungserlass zu wichtigen Urteilen wegen Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen

Finanzverwaltung bremst Bundesfinanzhof: Nichtanwendungserlass zu wichtigen Urteilen wegen Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen

Seit einigen Jahren kommt es in Betriebsprüfungen vermehrt zu Diskussionen über die steuerliche Anerkennung von Teilwertabschreibungen bei unbesichert begebenen grenzüberschreitenden Gesellschafterdarlehen. In derartigen Fällen versucht die Betriebsprüfung häufig unter Berufung auf § 1 Abs. 1 AStG, im Inland verbuchte Gewinnminderungen bei der steuerlichen Einkommensermittlung wieder hinzuzurechnen.

Zwei derartige Sachverhalte sind in den letzten Monaten vor dem BFH verhandelt worden. Dieser hat in seinen Urteilen I R 23/13 vom 17.12.2014 und I R 29/14 vom 24.06.2015 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Als Reaktion auf diese Urteile haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder einen Nichtanwendungserlass herausgegeben, wonach die Urteilsgrundsätze des BFH über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden seien.

In beiden vom BFH entschiedenen Fällen hatten zwei inländische Muttergesellschaften in der Rechstform einer GmbH ihren ausländischen Tochtergesellschaften in den USA bzw. in Großbritannien mit 5 % p. a. verzinste Darlehen gewährt. Eine Vereinbarung über Kreditsicherheiten wurde dabei nicht getroffen. Die anhaltenden wirtschaftlichen Probleme der Tochtergesellschaften führten dazu, dass die Muttergesellschaften die Darlehensbeträge auf den niedrigeren Teilwert abschreiben mussten. Den damit verbundenen Aufwand korrigierten die Finanzbehörden nach einer Betriebsprüfung gewinnerhöhend unter Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 AStG.

Dieses Vorgehen hat der BFH abgelehnt. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 OECD-MA hat er Einkünftekorrekturen nach nationalen Vorschriften wie etwa § 1 Abs. 1 AStG nur dann für umsetzbar erklärt, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (in den vorliegenden Fällen also der Darlehenszins) seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht entspricht. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat es der BFH abgelehnt, eine Fremdunüblichkeit bereits aus dem Umstand der fehlenden Besicherung der Darlehen ableiten zu können. Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung sei die fehlende Besicherung der Darlehen nur bei der Bestimmung der Höhe des fremdüblichen Zinssatzes zu berücksichtigen, so der BFH.

Diese klare Linie der Rechtsprechung, die sich auch im BFH-Beschluss I B 103/13 vom 24.03.2015 (hierbei ging es um Darlehensvergaben aus dem Inland an eine russische Tochtergesellschaft) zeigt, will die Finanzverwaltung nicht über die genannten Einzelfälle hinaus akzeptieren. Unter Verweis auf den OECD-Kommentar zum OECD-MA behauptet sie, dass auch rein formale Umstände von Geschäftsbeziehungen (wie z. B. die fehlende Besicherung von Darlehen) Ausgangspunkt für innerstaatliche Gewinnkorrekturen sein können.

Viele Steuerpflichtige, bei denen sich in der Vergangenheit vergleichbare Sachverhalte ergeben haben, müssen nun damit rechnen, dass sie in laufenden und zukünftigen Betriebsprüfungen mit diesem Nichtanwendungserlass konfrontiert werden. Allerdings gilt, dass jeder einzelne derartige Fall seine Besonderheiten aufweist. Eine gründliche Aufbereitung des jeweiligen Sachverhalts und – sofern notwendig – die Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung hierüber bieten betroffenen Steuerpflichtigen auch nach dem Nichtanwendungserlass (der die Gerichte nicht bindet) durchaus gute Erfolgsaussichten. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

SVO / JHB – Frankfurt, den 09.05.2016