Geplante Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erfordert für den Unternehmer ein proaktives Handeln
Angesichts der schnell voranschreitenden Digitalisierung vieler Lebensbereiche haben Bund und Länder begonnen, eine grundlegende Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vorzubereiten. Der zu erwartende Personalrückgang in der Finanzverwaltung der Bundesländer, der durch den demografischen Wandel mit veranlasst wird, und die haushaltsbedingten Beschränkungen durch die Schuldenbremse sind neben dem risk management für die Veranlagungen treibende Faktoren bei diesem Prozess.
Zur Durchführung des Projekts sind bereits Arbeitsgruppen unter Federführung des Bundesfinanzministeriums sowie der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen gebildet worden, die das Ziel verfolgen, die Automatisierung des Besteuerungsverfahrens weiter zu entwickeln. Noch in diesem Jahr sollen die entsprechenden Vorschriften der AO textlich überarbeitet werden. Hierzu liegt bereits ein erster Diskussionsentwurf (im folgenden AO-Entwurf) vor, der als Ausgangspunkt für das geplante Gesetzgebungsverfahren dient. Die Änderungen sollen voraussichtlich schon ab 01.01.2017 angewendet werden.
Die ausgeweitete Automatisierung der Verfahrensabläufe soll aus Sicht der Finanzverwaltung vor allem dazu dienen, mit Hilfe ihres eigenen Risiko-Management-Systems kritische Fälle bereits in der Veranlagung identifizieren zu können. Damit verbunden ist eine zeitnahe Prüfung der in der elektronischen Prüfung identifizierten Sachverhalte. Diese Vorgehensweise unter-scheidet sich deutlich von der bisherigen Praxis einer meist der Steuererklärung inhaltlich entsprechenden Veranlagung mit zeitlich nachgelagerter Betriebsprüfung.
Um diesen Ansatz umzusetzen, sollen neben die bereits eingeführten automatisierten Verfahrenselemente „E-Bilanz“ und „elektronische Steueranmeldungen“ (wie etwa bei Lohn- und Umsatzsteuer) Steuerbescheide, Einspruchsverfahren und Prüfungsanordnungen in elektronischer Form treten (§ 88 Abs. 6 AO-E).
Auf folgende geplante Änderungen möchten wir Sie besonders hinweisen:
- Abgabefristen für Steuererklärungen
Eine wichtige Neuerung soll darin bestehen, dass die Finanzverwaltung den „Workflow“ zwischen ihr und dem Steuerpflichtigen verstetigen will, um so die vorhandenen Ressourcen möglichst gleichmäßig auszulasten. Für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, soll die Abgabefrist grundsätzlich auf den 28.02. des dem Kalenderjahr der Steuerentstehung folgenden Jahres gedehnt werden (§ 149 Abs. 3 AO-E): Die von einem Steuerberater erstellte Einkommensteuererklärung für 2016 wäre bis zum 28.02.2018 einzureichen.
Um die Einhaltung dieser Frist zu sichern, soll bei einer Überschreitung zukünftig grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 2 AO-E). Dieser soll für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer betragen (§ 152 Abs. 3 AO-E). Gleichzeitig sollen durch verbindliche Absprachen auf Länderebene zwischen der Finanzverwaltung und der Beraterschaft feste Kontingente von Steuererklärungen zu definierten Zeitpunkten bei den Behörden vorliegen. Entsprechende Tests in Bayern und Nordrhein-Westfalen sollen dem Vernehmen nach positiv verlaufen sein.
- Interne Flexibilisierung der Zuständigkeiten der Finanzämte
Ferner plant die Finanzverwaltung die Zuständigkeit für die Steuerfälle auf Länderebene flexibler handhaben zu können (§ 29 a AO-E). Im Außenverhältnis wird es zwar bei der bisherigen Zuständigkeit der einzelnen Finanzämter bleiben. Intern soll es aber möglich sein, dass Sachbearbeiter eines anderen Finanzamts im Namen und auf Rechnung der eigentlich zuständigen Behörde tätig werden. Ob durch derartige Wechsel tatsächlich eine vereinfachte Abwicklung des Veranlagungsverfahrens erreicht werden kann, erscheint fraglich. Fest steht: Der Unternehmer verliert bei diesem Vorgehen zukünftig „seinen“ Ansprechpartner in der Verwaltung ! Eine automatische Information hierüber an den Steuerpflichtigen sieht der AO-E nicht vor. Nach gegenwärtigem Stand soll der Steuerpflichtige zum Beispiel nur im Fall von Rückfragen der Finanzverwaltung über die geänderten Bearbeitungsabläufe informiert werden.
- Einführung von steuerlichen Datenschutzbestimmungen
Vorgesehen ist die gesetzliche Verankerung bereichsspezifischer steuerlicher Datenschutzrechte in der AO (§ 32 bis § 32 f AO-E). Die Unterrichtung der Betroffenen über ohne ihre Kenntnis erhobene Daten, die von Amts wegen zu erfolgen hat, ist zu begrüßen. Auch soll es für Betroffene zukünftig ein Auskunftsrecht bezüglich der über sie gespeicherten Daten geben. In beiden Fällen gibt es aber zahlreiche Einschränkungen und Ausschlussgründe. Das weckt Zweifel am Willen der Finanzverwaltung, eine substanzielle Erhöhung des Datenschutzes für den Steuerpflichtigen wirklich zu wollen. In welchem Umfang die Finanzverwaltung ihr Netz zur Gewährleistung gegen Hacker-Zugriffe von Außen schützen wird und muss, wird sich zeigen. Der Angriff auf das EDV-Netz des Bundestags, der zu dessen vollständiger Zerstörung geführt hat, zeigt das Risiko !
Neben den vorgenannten Punkten enthält der Diskussionsentwurf eine Fülle von technischen Detailänderungen, etwa Datenübermittlungspflichten Dritter (z. B. von Arbeitgebern oder Sozialversicherungen). Wegen der Aufbewahrungsfristen sind keine Änderungen vorgesehen. Eine erhöhte Automatisierung, deren Umsetzung mit entsprechenden zusätzlichen Kosten für die Steuerpflichtigen verbunden sein dürfte, sollte andererseits durch kostensenkende Maßnahmen, wie etwa eine Verkürzung der bis zu 10 Jahre betragenden Aufbewahrungsfrist (z. B. für Jahresabschlüsse und Buchungsbelege), „aufgewogen“ werden. Diesem berechtigten Anliegen verweigert sich zwar nicht der Bund, aber offenbar die Bundesländer.
Aufgrund der Tatsache, dass sich Bund und Länder bei der Ausarbeitung der neuen Vorschriften von vornherein um einen Dialog mit der fachlich interessierten Öffentlichkeit (z. B. den steuerberatenden Berufen, Finanzgerichten und Universitäten) bemühen, spricht einiges dafür, dass das Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig abgeschlossen werden kann, dass der 01.01.2017 als Startpunkt realisierbar wird.
Um die sich aufgrund der neuen Regelungen bietenden Chancen zu nutzen, aber auch zugleich Risiken in der eigenen Prozessorganisation frühzeitig zu identifizieren, bietet es sich für die Unternehmen an, frühzeitig eine Schwachstellenanalyse des Vorgangs „Erstellung der jährlichen Steuererklärungen“ durchzuführen. Durch einen Check von internen Abläufen, den Nachvollzug der internen Datengewinnung und -verarbeitung sowie der Analyse von Schnittstellen wird es möglich, die Interaktion im Unternehmen mit der Finanzverwaltung und dem steuerlichen Berater zu optimieren. Auf diese Weise lassen sich ggfs. auch aus Sicht des Unternehmens Kostensenkungspotentiale aufzeigen. Wir beraten Sie gerne dabei.
Executive Summary
The Federal Government and the States are discussing how to develop the provisions stated in the AO (German Fiscal Code) concerning the system of taxation with the aim of an extensive automation. Important aspects are a filing extension of tax returns to 28 February of the second calendar year following the year the taxes incurred provided the tax return is filed by a qualified tax advisor. If this deadline is exceeded, there will automatically be a monthly delay penalty of 0.25 % of the determined tax. In addition, it is planned that also other tax authorities than the actual competent tax office are entitled to process internally tax returns at state level by order of the superior department. The new provisions require the taxpayer to analyse and maybe modify their internal processing with regard to the tax returns at an early stage.
SVO / JHB – Frankfurt 10.06.2015