Irrtum des Finanzamtes zu Gunsten des Steuerpflichtigen
Für Steuerpflichtige besteht keine Pflicht, das Finanzamt auf dessen Fehler zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufmerksam zu machen. Mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten erfüllt.
Weicht die aufgrund der zutreffend erklärten Tatsachen durchgeführte Veranlagung des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten vom geltenden Recht ab, kann dies nicht zu seinen Lasten gehen. Denn eine wie auch immer zu begründende, Garantenstellung als Voraussetzung für die Pflicht zur Mitwirkung an der Korrektur von Steuerbescheiden setzt beim Steuerpflichtigen (zunächst) ein pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten voraus. Dies fehlt bei ordnungsgemäß abgegebenen Steuererklärungen.
Bemerkt ein Steuerpflichtiger also einen solchen Fehler des Finanzamtes zu seinen Gunsten, teilt diesen Fehler der Behörde aber nicht mit, begeht er keine Steuerhinterziehung (BFH-Urteil vom 04. Dezember 2012, Az.: VIII R 50/10). Ebenso liegt auch keine leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen vor.
Dies allerdings nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße und vollständige Steuererklärung abgegeben hat. Gibt es in der Steuererklärung (den Steuererklärungen) des Steuerpflichtigen Unrichtigkeiten (z.B. Widerspruch zwischen Gewinnfeststellungserklärung und Einkommensteuererklärung), so kann eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S.v. § 378 AO vorliegen. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall die Pflicht –spätestens bei Überprüfung der Veranlagung- den von ihm (seinem Berater) veranlassten Fehler zu korrigieren (BFH-Urteil vom 23. Juli 2013, Az.: VIII R 32/11).
Gerne beraten wir Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung und unterstützen Sie auch im Falle eines Erklärungsirrtums, unabhängig davon, ob dieser vom Finanzamt oder von Ihnen selbst zu verantworten ist.