Kein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb bei Einladung zu einer Luxuskreuzfahrt
1. Urteil des FG Hamburg vom 25.06.2018
Das Finanzgerichts Hamburg hat in seinem Urteil vom 25.06.2018 (Az. 3 K 77/17) entschie-den, dass die Einladung zu einer Luxuskreuzfahrt nicht der Schenkungsteuer unterliegt.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger mit seiner Lebensgefährtin eine fünfmonatige Welt-reise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unternommen. Die Kos-ten hierfür beliefen sich auf etwa 500.000 €. Der Kläger hatte in einer Schenkungsteuererklä-rung gegenüber dem Finanzamt eine Schenkung über 25.000 € erklärt, welche die Kosten der Lebensgefährtin für ihre Anreise, Ausflüge und Verpflegung enthielt. Das Finanzamt forderte jedoch Schenkungsteuer für einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuern.
2. Fehlen der erforderlichen Vermögensmehrung
Dem ist das FG Hamburg nicht gefolgt. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein ei-genes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt; dadurch sei sie aber nicht bereichert worden.
Die Lebensgefährtin habe über die Zuwendung des Klägers nicht frei verfügen können, denn diese war daran geknüpft, den Kläger auf der Luxusreise zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen.
Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf einen Kostenausgleich erfolgt, weil es sich um Luxusaufwendungen handele, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte.
Schließlich habe sich das Vermögen der Lebensgefährtin durch das Erleben der Reise nicht vergrößert. Die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.
3. Revision zugelassen
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das FG Hamburg hat die Revision beim Bun-desfinanzhof zugelassen.
4. Beratungshinweis
Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen und das Finanzamt in einem Schenkungsteuerbe-scheid eine Schenkung über die hälftigen Gesamtkosten bei einem gemeinsamen Event be-steuern, empfehlen wir Ihnen, innerhalb der 1-monatigen Frist mit Hinweis auf das Urteil des FG Köln Einspruch einzulegen.
Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Frankfurt am Main, 28.06.2018
MLS/JHB