Kein steuerpflichtiger Gewinn beim Verkauf privater Immobilie mit teilweise betriebli-cher Nutzung, weitere Entscheidung

Kein steuerpflichtiger Gewinn beim Verkauf privater Immobilie mit teilweise betriebli-cher Nutzung, weitere Entscheidung

1.      Entscheidung des FG München vom 14.01.2019

Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 14.01.2019 (Az. 15 V 2627/18) im vorläufigen Rechtsschutz festgestellt: Es bestehen erhebliche Zweifel, dass ein zu beruflichen/betrieblichen Zwecken genutzter Teil einer Eigentumswohnung (ETW) ein selbständiges Wirtschaftsgut sein kann. Der Gewinn aus dem Verkauf des u.a. selbstgenutzten Wohneigentums bleibt in vollem Umfang steuerfrei. (Zum integrierten Arbeitszimmer siehe bereits FG Köln, Urteil vom 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15).

In dem vorliegenden Fall hatten die Antragsteller innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre ETW veräußert. Die Antragsteller hatten am 25.04.2003 eine ETW erworben. Vom 25.04.2003 bis zum 01.11.2006 hatten sie einen Teil der ETW (18,04 %) zu beruflichen/betrieblichen Zwecken genutzt und entsprechend bilanziert. Anschließend hatten sie diesen Teil der ETW in das Privatvermögen überführt (Entnahmehandlung). Vom 01.11.2006 bis 23.05.2011 hatten die Antragssteller die gesamte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Anschließend hatten sie sie fremdvermietet und am 26.11.2011 veräußert.

Das FG München urteilte, Gebäude bzw. Eigentumswohnungen seien bei der Anschaffung nicht isoliert nach der Nutzung zu erfassen. Ein Teil einer Eigentumswohnung könne kein selbständiges Wirtschaftsgut im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein, mit der Folge, dass für diesen Teil der Wohnung ein eigener Fristablauf beginne.

 

2.      Privates Veräußerungsgeschäft

Der Gewinn aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie ist grundsätzlich steuerfrei, wenn sie zwischen Erwerb und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Beträgt der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung einer Immobilie, die nicht ausschließlich eigenen Wohnzwecken dient, weniger als 10 Jahre, ist ein entstandener Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig.

 

3.      Meinung der Finanzverwaltung

Das Finanzamt sah im vorliegenden Fall den vorübergehend betrieblich genutzten Teil der ETW als selbständiges Wirtschaftsgut an und überdies die Fremdvermietung als steuerschädlich, weswegen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliege.

 

4.      Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten

Das FG München hat seine Entscheidung vom 14.01.2019 (Az. 15 V 2627/18) im vorläufigen Rechtsschutz (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) getroffen. Die Entscheidung in der Hauptsache (Einspruchsverfahren und Klageverfahren) steht noch aus.

 

5.      Beratungshinweis

Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen und das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid einen Veräußerungsgewinn auf den Anteil des Arbeitszimmers bzw. betrieblich genutzten Teils einer verkauften Immobilie festsetzen, empfehlen wir Ihnen, innerhalb der 1-monatigen Frist mit Hinweis auf das Urteil des FG Köln vom 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15 Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf die Entscheidung des FG München vom 14.01.2019, Az. 15 V 2627/18 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.

 

Frankfurt am Main, 18.03.2019

MLS/JHB