Lohnsteuerfreibetrag künftig für zwei Jahre gültig
Bisher können Arbeitnehmer beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für ein Jahr gilt.
Die folgenden Pausch- und Freibeträge können „unbeschränkt“, also unabhängig von der Höhe im Lohnsteuerabzugsverfahren gespeichert werden:
- Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene.
- Freibetrag für Verluste aus anderen Einkünften oder wegen eines Verlustvortrags (z. B. Verluste aus der Vermietung einer Wohnung).
- Freibetrag für haushaltsnahe Hilfe oder Dienstleistungen.
- Freibetrag für Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Dieser wird aber nur gespeichert, wenn die Summe dieser Aufwendungen über 600 Euro liegt (§ 39 a Abs. 2 EStG).
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Mai 2015 mitgeteilt, dass Arbeitnehmer ab dem 01. Oktober 2015 beantragen können, dass ein Freibetrag im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens für zukünftig zwei Jahre berücksichtigt werden kann.
Der Antrag auf Ansatz eines Freibetrags nach §39a EStG kann mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016 beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.
Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung des Freibetrags stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers so, dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Antrag auf die Berücksichtigung eines Freibetrags/ bei Ihrer Einkommensteuererklärung, einem Lohnsteuerklassenwechsel und/ oder der steuerlichen Beratung zur Änderung zurückliegender Veranlagungen.
JD/ JHB 26.05.2015