Negative Einlagezinsen – Ein Fall für die Gewerbesteuer?

Negative Einlagezinsen – Ein Fall für die Gewerbesteuer?

Die seit längerem andauernde Niedrigzinsphase hat weitreichende Auswirkungen auf die Unternehmensfinanzierung. Zum einen sinken die Kreditkosten der Unternehmen, was durchaus erwünscht ist. Auf der anderen Seite müssen die Unternehmen bei einer Geldanlage damit rechnen, dass ein schleichender Substanzverzehr eintritt. Dieses Risiko hat in jüngster Zeit stark zugenommen, da viele Finanzinstitute mittlerweile negative Einlagezinsen von ihren Kunden verlangen.

In diesem Umfeld haben sich die Finanzministerien von Bund und Ländern sich mit der Frage beschäftigt, ob negative Einlagezinsen bei der Gewerbesteuer als Fallgruppe für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 a GewStG anzusehen sind. Nach dieser Vorschrift werden grundsätzlich 25 % der Entgelte für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, obwohl sie Betriebsausgaben sind und damit eigentlich in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig sein sollten.

Der neue gleichlautende Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2015 legt nun fest, dass für negative Einlagezinsen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 a GewStG nicht in Betracht kommt. Begründet wird dies damit, dass die negativen Einlagezinsen nicht für die Nutzung des von dritter Seite zur Verfügung gestellten Fremdkapitals anfallen (was die Leitidee für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 a GewStG ist). Die negativen Einlagezinsen entstehen vielmehr für die Verwahrung des Kapitals des Unternehmens bei einem Finanzinstitut.

Diese offizielle Klärung ist zu begrüßen. Da alle Bundesländer daran mitgewirkt haben, ist eine einheitliche Verwaltungspraxis gesichert. Der gleichlautende Ländererlass zeigt aber auch, wie groß die Reichweite der Vorschrift von § 8 Nr. 1 a GewSt ist. Insofern sollten Unternehmen und Unternehmer bei ihrer Finanzierung nicht nur die unmittelbar entstehenden Kosten bedenken, sondern auch mögliche steuerliche Folgen einer Hinzurechnung von Kosten bei der Gewerbesteuer im Blick haben. Wir beraten Sie gerne dabei.

Executive Summary

In a decree dated 17 November 2015, the States’ highest financial authorities stipulated that negative deposit interests are not subject to an addition according to section 8 no. 1a Trade Tax Act, thus ensuring a standard approach throughout Germany.

SVO / JHB – Frankfurt, den 24.11.2015