Negative Einlagezinsen und ihre steuerliche Behandlung
Schon seit einiger Zeit sehen sich Unternehmen und Privatpersonen vermehrt damit konfrontiert, dass ihre Einlagen bei Kreditinstituten keine Zinseinnahmen mehr erbringen, vielmehr sogar die Banken ihren Kunden hierfür Kosten (= negative Einlagezinsen) berechnen. Die hierfür verantwortliche Niedrigzinsphase wird voraussichtlich noch längere Zeit andauern und daher die Zahl der Betroffenen weiter ansteigen lassen.
Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der negativen Einlagezinsen stellt. Hierzu haben die Finanzbehörden der Länder und des Bundes seit 2015 verschiedene Schreiben veröffentlicht, die sich mit der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer sowie der Umsatzsteuer befassen.
1. Einkommen- und Körperschaftsteuer
Im BMF-Schreiben vom 27.05.2015 (BStBl. I S. 473) hat die Finanzverwaltung erstmals zur einkommensteuerlichen Behandlung negativer Einlagezinsen Stellung genommen. Danach handelt es sich bei diesen Beträgen um eine Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst wird. Der Pauschbetrag beläuft sich auf 801 EUR, bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten sind es 1.602 EUR. Das kann in vielen Fällen dazu führen, dass eine steuerliche Berücksichtigung negativer Einlagezinsen wegen des bereits ausgeschöpften Pauschbetrages unterbleibt.
Ergänzend hierzu hat der gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2015 (Der Betrieb 2015, S. 2785) festgelegt, dass von einem Unternehmer entrichtete negative Einlagezinsen Betriebsausgaben darstellen, für die die oben genannten Beschränkungen nicht einschlägig sind.
2. Gewerbesteuer
Der soeben angesprochene gemeinsame Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2015 beschäftigt sich vorrangig mit der gewerbesteuerlichen Behandlung negativer Einlagezinsen. Dort ist festgehalten, dass die negativen Einlagezinsen für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet werden. Die dadurch ausgelösten Betriebsausgaben des Unternehmers sind auch gewerbesteuerlich als abzugsfähig anzuerkennen und erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Diese Vorschrift wird nur dann relevant, wenn Entgelte für die Nutzung von Fremdkapital aufzubringen sind, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
3. Umsatzsteuer
In einer Kurzinfo USt des Landesamts für Steuern und Finanzen Sachsen vom 03.08.2016 (Der Betrieb 2016, S. 2209) wird mitgeteilt, dass das Bundesfinanzministerium mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einvernehmen wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung negativer Einlagezinsen hergestellt hat. Danach sind die negativen Einlagezinsen als Gebühr für die Verwahrung des Kontoguthabens und der Kontoführung einzuordnen. Damit sind die Gebühren ein Umsatz im Einlagengeschäft, der nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerbefreit ist. Wird diese Leistung allerdings an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, kann nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet werden und der Leistungsempfänger dann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Insgesamt zeigen diese verschiedenen Vorgaben der Finanzverwaltung, dass insbesondere für Privatpersonen durch die negativen Einlagezinsen ein Substanzverzehr ihrer angelegten Finanzmittel droht. Dieser dürfte in den meisten Fällen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Da nachhaltige Zinserhöhungen auf absehbare Zeit nicht zu erwarten sind, ist zu überlegen, ob die Überführung von Finanzmitteln in ein (ggf. noch zu schaffendes) Betriebsvermögen eine sinnvolle Gestaltungsvariante darstellen kann. Bei größeren Finanzvolumina ist auch an die Gründung eines Special- oder Publikumfonds zu denken, der private oder betriebliche Liquidität professionell anlegt / verwaltet. Hierfür bietet das neue Investmentsteuergesetz eine rechtlich und steuerlich gute Grundlage.
Wir beraten Sie gerne und überlegen mit Ihnen, welcher Weg für Sie angemessen sein kann.
Executive Summary
The phenomenon of “negative deposit interests” also has fiscal aspects. Since 2015, the financial authorities talked in various notes especially about Income tax, Corporation tax and VAT. As far as profits tax is concerned, the negative deposit interests are considered as operating expenses (completely deductible) respectively as professional expenses (deductible only within the frame of the savers’ lump sum). With regard to VAT, they constitute a tax-free deposit-taking business.
Frankfurt am Main, den 01.11.2016 – SVO / JHB