Neuerungen bei der Umsatzsteuer auf Bauleistungen – Hilfen für die Praxis?

Neuerungen bei der Umsatzsteuer auf Bauleistungen – Hilfen für die Praxis?

1. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Abweichend vom umsatzsteuerlichen „Normalfall“, wonach der leistende Unternehmer die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet, ist bei der Abwicklung von Bauleistungen das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Hierbei muss der Leistungsempfänger die auf Bauleistungen anfallende Umsatzsteuer als eigene Steuerschuld an das Finanzamt abführen. Ihm steht dann auch der Vorsteuerabzug zu.

2. Änderungen der Rechtslage

Das Reverse-Charge-Verfahren ist in § 13b UStG gesetzlich geregelt. Die Finanzverwaltung hat ihre Vorstellungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 13.b mit seinen 18 Abschnitten ausführlich dargelegt.

Trotz dieser detaillierten Vorschriften haben Abweichungen des Wortlauts zwischen den bei der Umsatzsteuer vorrangig zu beachtenden europäischen Rechtsnormen (hier: Art. 199 MwStSystRL) und dem deutschen nationalen Recht (also § 13b UStG) für erhebliche Unsicherheiten in der Praxis gesorgt. Während Art. 199 MwStSystRL insbesondere regelt, dass Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken stehen, hat § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG alter Fassung das Reverse-Charge-Verfahren bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen für anwendbar erklärt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ohne auf den aus europäischer Sicht notwendigen Zusammenhang mit Grundstücken einzugehen.

Um die aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften resultierenden Unsicherheiten auszuräumen, ist im Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) der Text von § 13b UStG verändert worden. In die Neufassung von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist nunmehr der von Art. 199 MwStSystRL ausdrücklich vorgeschriebene Zusammenhang der Leistungen mit einem Grundstück übernommen worden. Die Neufassung definiert Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken als solche, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Grundstücke gelten nach der Vorschrift insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Mit dem BMF-Schreiben vom 10.08.2016 (Der Betrieb 2016, S. 1909) hat die Finanzverwaltung nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an diese Änderungen angepasst.

3. Auswirkungen der geänderten Rechtslage

Die skizzierten Änderungen erscheinen geeignet, die in der Vergangenheit häufig auftretenden Streitfälle zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung in Zukunft einfacher zu lösen. Häufig ist es dabei um Betriebsvorrichtungen gegangen, also technisch komplexe Anlagen, die z. B. der Klimatisierung, der Entrauchung oder dem Lärmschutz dienen. Hierbei ist für die Bauherren bzw. Bauunternehmen oft nicht sofort erkennbar, ob es sich um Gebäudeteile oder selbstständige Objekte handelt, die lediglich in ein Gebäude eingesetzt worden sind.

Noch unlängst hat der BFH in seinem Urteil V R 7/14 vom 28.08.2014 entschieden, dass eine Entrauchungsanlage für industrielle Großfeueranlagen als Betriebsvorrichtung einzustufen sei und damit kein Bauwerk darstelle. Mit dieser Begründung hat der BFH die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens daher abgelehnt. Die Finanzverwaltung ihrerseits hat daraufhin einen Nichtanwendungserlass zu diesem Urteil herausgegeben, um so sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen das Reverse-Charge-Verfahren doch anzuwenden ist (BMF-Schreiben vom 28.07.2015 – III C3 – S 7279/14/10003).

4. Folgen für die Praxis

Dadurch, dass zukünftig die jeweiligen Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen müssen, sollten für viele Betroffene die Folgen entsprechender Projekte besser plan- und kalkulierbar sein. Für die praktische Abwicklung von Bauprojekten könnte das dazu führen, dass schon bei Vertragsverhandlungen die Frage nach der möglichen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG berücksichtigt wird.

In Zweifelsfällen kann es sich empfehlen, neben qualifizierter rechtlicher bzw. steuerlicher Beratung auch den Kontakt zur zuständigen Finanzbehörde aufzunehmen, um von vornherein eine umsatzsteuerlich korrekte Behandlung entsprechender Geschäftsvorfälle zu erreichen, die auch von der Finanzverwaltung anerkannt wird. So lassen sich insbesondere Haftungsrisiken für Leistungsempfänger, die ansonsten nachträglich als Steuerschuldner identifiziert werden könnten, frühzeitig vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Lösung derartiger Problemstellungen.

Frankfurt am Main, den 06.10.2016 – SVO