Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

1. Urteil des BFH vom 25.04.2018

Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.04.2018 (Az. VI R 34/16) entschieden, dass ein (echter) Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber nicht zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Arbeitnehmer muss jedoch beweisen, dass der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung begangen hat, die seinen Schadensersatzanspruch auslöst.

In dem vorliegenden Fall stand dem angestellten Kläger ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Dem Kläger war die private Nutzung des Dienstwagens gestattet. Er und sein Fahrer führten über die Fahrten Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung. Eine andere Person übertrug später die Aufzeichnungen in ein gebundenes Buch. Das Finanzamt erkannte die Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch an und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es eine höhere Steuer festsetzte als zuvor. Daraufhin zahlte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers dem Kläger im Wege des Vergleichs 50.000,00 € für die höher festgesetzte Einkommensteuer. Das Finanzamt sah diese Zahlung wiederum als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Dazu hat der BFH folgende Feststellungen getroffen:

2. Schadensersatz in der Privatsphäre statt in der Erwerbsphäre

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Schadensersatz wegen einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung zu leisten, dient der Schadensersatz dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbsspähre, sondern in der Privatsphäre des Arbeitnehmers eingetreten ist.

3. Kein Arbeitslohn – kein finaler Bezug

Die Zahlung des Schadensersatzes ist dann kein Arbeitslohn, wenn dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Das ist der Fall, wenn die Einkommensteuer des Arbeitnehmers ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre. Bei einem echten Schadensersatz fehlt aus unserer Sicht der erforderliche finale Bezug zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

4. Beweispflicht beim Steuerpflichtigen

Die Zahlung des Schadensersatzes muss eine dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen. Bestehen insoweit Zweifel, aht der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass dem Arbeitgeber eine von ihm zu vertretene Pflichtverletzung unterlaufen ist. Diese Pflichtverletzung muss wiederum in adäquat kausaler Weise die erhöhte Einkommensteuerfestsetzung verursacht haben. Die Ersatzleistung muss dem Ausgleich des Schadens dienen.

5. Beratungshinweis

Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen und das Finanzamt in einem Einkommensteuerbescheid bezüglich einer Schadensersatzzahlung Einkommensteuer festsetzen, empfehlen wir Ihnen, innerhalb der 1-monatigen Frist mit Hinweis auf das oben genannte Urteil des BFH Einspruch einzulegen.

Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Frankfurt am Main, 28.08.2018

MLS/JHB