Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn an einen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber (oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten) Geld zur Nutzung überlassen wird. Vertragliche Grundlage ist in der Regel ein Darlehensvertrag.
Kein Arbeitgeberdarlehen sind Vorschüsse für Reisekosten, die Zahlung von Lohnabschlägen oder die Erstattung von Auslagenersatz.
Ein „echtes“ Darlehen liegt nur dann vor, wenn ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung etc. vereinbart worden sind. Wurde ein Arbeitgeberdarlehen vereinbart, führt die Zahlung der Valuta aus steuerlicher Sicht zu keinem Zufluss von Arbeitslohn !
Erhält der Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, stellen diese einen Sachbezug dar. Dieser ist zu versteuern, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600,00 € übersteigt. Für ein Arbeitgeberdarlehen von bis zu 2.600,00 € im Jahr gibt es eine Freigrenze. Der Zinsvorteil wird dann nicht steuerlich erfasst.
Ein lohnsteuerlich- und damit auch sozialversicherungsrechtlich- relevanter Zinsvorteil, der sich aus einem Arbeitgeberdarlehen ergibt, entsteht nur dann, wenn der zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss marktüblichen Zins liegt.
Es ist allerdings für den „geldwerten Vorteil“ zwischen den Bewertungen nach § 8 Abs. 2 EStG und nach § 8 Abs. 3 EStG zu unterscheiden.
1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (Arbeitgeber ist kein „Finanzunternehmen“)
Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Zinssatz für vergleichbare Darlehen am Tätigkeitsort und dem Zinssatz, der im Einzelfall mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Ein zum Vergleich heranzuziehendes Darlehen ist „vergleichbar“, wenn es dem Arbeitgeberdarlehen bezüglich der Kreditart, der Laufzeit und der Dauer der Festlegung des Zinses im Wesentlichen entspricht. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit) ist zu unterscheiden.
Bei der Zinsfestlegung ist für die gesamte Laufzeit der marktübliche Zinssatz bei Vertragsabschluss (des Arbeitgeberdarlehens) maßgeblich. Werden die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrages neu vereinbart (bspw. nach Ablauf der Zinsfestlegung), so muss der Zinsvorteil neu ermittelt werden.
Der Arbeitgeber muss die Berechnungsgrundlagen für den ermittelten Zinsvorteil mit dem Lohnkonto des Arbeitnehmers aufbewahren.
Aus Vereinfachungsgründen können für den Maßstabszinssatz die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Werden diese Zinssätze zur Bewertung herangezogen, kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Bei anteiliger Tilgung des Darlehens muss der geldwerte Vorteil für die Restschuld neu ermittelt werden.
2. Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Arbeitgeber ist ein „Finanzunternehmen“)
Eine Ermittlung des geldwerten Vorteils für ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen hat nach § 8 Abs. 3 EStG zu erfolgen, wenn
- der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (insbesondere Laufzeit , Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und
- der geldwerte Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.
Der Arbeitgeber ist z.B. ein Kreditinstitut.
Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem des Kreditinstituts angegebenen um 4 % geminderten Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleichbarer Kreditart anbietet (Maßstabszinssatz), und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist.
Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils kann ein Freibetrag von in Höhe von 1.080 € jährlich (Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG) angesetzt werden.
Wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens nach § 40 EStG auf Antrag des Arbeitgebers pauschal versteuert, so muss der Zinsvorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Darlehen überwiegend an betriebsfremde Dritte überlässt.
Die Lohnsteuerreferenten des Bundes und der Länder haben für die Besteuerungspraxis die o.a. Grundsätze zur Anwendung von § 8 Abs. 2 und 3 EStG in einem BMF- Schreiben vom 18.05.2015 erarbeitet.
Sollten Sie eine steuerliche Beratung im Hinblick auf Ihre Arbeitgeberdarlehen suchen, stehen wir Ihnen beratend gerne zur Verfügung.
JD / JHB – Frankfurt, den 25.11.2015