Teilverjährung festzustellender Besteuerungsgrundlagen bei einer Selbstanzeige

Teilverjährung festzustellender Besteuerungsgrundlagen bei einer Selbstanzeige

In der Frage, ob Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen einer Nacherklärung mit einem verbleibenden Verlustvortag festzustellen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2012 entschieden, dass die verlängerte Verjährungsfrist nur bei einer tatsächlich festgestellten bzw. vorliegenden Steuerhinterziehung greift (§§ 169 bis 171 AO).

Bei der Feststellung allein von Verlusten in einem Veranlagungsjahr wird keine Steuer hinterzogen. Daher bleibt es für diesen Fall bei der regulären Festsetzungsfrist.

Die Festsetzungsfrist ist daher die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums vor der Nacherklärung. Diese Festsetzungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Sie endet nach vier Jahren für Steuern und Steuervergütungen (§169 Abs. 2 AO). Die Festsetzungsfrist verlängert sich nur bei einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§169 Abs. 2 AO). Der Ablauf der Feststellungsfrist wird auch nur dann gehemmt, wenn die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfüllt sind.

Das heißt: Auch wenn im Rahmen einer Nacherklärung (Selbstanzeige i.S.v. § 371 AO) Einkünfte aus Kapitalvermögen nacherklärt werden, differenziert der BFH. Die Steuer wurde lediglich in Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen hinterzogen. Bei einem festgestellten Verlust liegt keine Steuerverkürzung- und damit auch keine Steuerhinterziehung vor ! Infolgedessen bleibt die bisherige Festsetzungsverjährung für die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unberührt. Ist diese Frist zum Zeitpunkt der Nachveranlagung bereits abgelaufen, können die sich aus der Nacherklärung ergebenden Verluste steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden (Teilverjährung).

Danach ist eine Verjährung einzelner Teilbeträge einer Nacherklärung möglich (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2008 VIII R 1/07).

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Executive Summary

In principle, the assessment period for tax evasion is ten years, i. e. it is significantly longer than the usual assessment period of four years. The result is that it can lead to a partial limitation of action in case of subsequent tax returns regarding losses from sales since a loss from sales does not constitute a tax evasion. Therefore, the assessment period of four years applies.