Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Betreuungsleistungen bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen

Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Betreuungsleistungen bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen

(BFH, Urteil vom 02.08.2018, Az. V R 37/17)

Der Gesetzgeber gewährt im Bereich der Umsatzsteuer diverse Steuerbefreiungen. Für die unter die Befreiungsvorschrift fallenden Umsätze entsteht keine Umsatzsteuer. Im Ergebnis besteht kein Unterschied zu einem nicht steuerbaren Vorgang.

Dennoch ist es notwendig, zwischen nicht steuerbaren und lediglich steuerfreien Umsätzen zu trennen. Formell, weil z.B. § 22 UStG besondere Aufzeichnungspflichten für die steuerpflichtigen und die steuerfreien Umsätze statuiert. Materiell-rechtlich ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen, insbesondere beim Vorsteuerabzug.

Steuerbefreit sind nach § 4 Nr. 14a) UStG auch die Erlöse für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Bei der Anwendung der Vorschrift des § 4 Nr. 14a) UStG geht es im Wesentlichen darum zu bestimmen, wann eine begünstigte Heilbehandlung aus dem Bereich der Humanmedizin vorliegt und ob diese im Rahmen der Ausübung einer der im § 4 Nr. 14a) UStG aufgeführten Tätigkeit erbracht wird.

Der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a) UStG steht nicht entgegen, wenn die Heilbehandlung vertraglich nicht gegenüber Patienten oder Krankenkasse erbracht wird. Auch Leistungen eines Arztes, der im Auftrag eines Veranstalters während einer Sport- und ähnlichen Veranstaltung vorsorglich und kontrollierend tätig wird, ist als steuerbefreite Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14a) UStG anzusehen (BFH, Urteil vom 02.08.2018, Az. V R 37/17).

Die Befreiung nach § 4 Nr. 14a) UStG führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Ein Verzicht auf die Befreiung ist nicht möglich. Bei einem hohen Vorsteueranfall, insbesondere bei Eröffnung einer Praxis, ist die Befreiung daher nachteilig. Umso wichtiger ist es, die Reichweise der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a) UStG nicht zu verkennen.

Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

 

Frankfurt am Main, den 8. Februar 2018

JHB / MKÖ