Vergütung für die Verpfändung eines GmbH-Anteils zur Sicherung eines Darlehens steuerpflichtig?
Das Urteil des BFH vom 14.04.2015 IX R 35/13 (Bundessteuerblatt II 2015, S. 795) zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten, die sich im Bereich der privaten Vermögensverwaltung ergeben können, wenn es darum geht, steuerpflichtige von steuerfreien Vergütungen abzugrenzen.
Im entschiedenen Fall war der Kläger 2009 zu 0,625 % an einer GmbH beteiligt. Die GmbH war an der Holding-SE und diese wiederum zum 100 % an der Z-AG beteiligt. Die Z-AG benötigte 2009 zusätzliches Fremdkapital, das aber nur gegen die Bestellung von Sicherheiten durch die Gesellschafter der GmbH gewährt wurde. Das geschah durch die Verpfändung von insgesamt 60 % der GmbH-Anteile an die Kreditgeber. Für die Dauer des Bestehens der Sicherheiten verpflichtete sich die Z-AG, den GmbH-Gesellschaftern eine Vergütung zu zahlen. Der Kläger vereinnahmte daraufhin 2009 einen Betrag in Höhe von 27.208,00 €.
Aus Sicht des Finanzamts handelte es sich dabei um Einkünfte aus Leistungen, die gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Der dagegen eingelegte Einspruch bzw. die Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolgt. Das Finanzgericht kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, die Vergütung sei wie eine Bürgschaftsprovision zu behandeln und unterfalle daher § 22 Nr. 3 EStG.
Auf die Revision des Klägers hin hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zwar bestehen nach Auffassung des BFH an der grundsätzlichen Steuerpflicht der Vergütung keine Zweifel. Allerdings habe das FG nicht geprüft, ob die Steuerpflicht auf § 22 Nr. 1 Satz 1 1. Hs EStG oder auf § 22 Nr. 3 EStG beruhe.
Was auf den ersten Blick wie eine rein theoretische Differenzierung aussieht, ist bei näherem Hinsehen von erheblicher praktischer Bedeutung. Würde die Vergütung unter § 22 Nr. 1 Satz 1 1 Hs EStG einzuordnen sein, kann der Steuerpflichtige nur den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102,00 € beanspruchen (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG). § 22 Nr. 1 Satz 1 1. Hs EStG ist nach Aussage des BFH dann einschlägig, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur eine Einmalzahlung im Sinne eines einmaligen Betrages geplant ist. Für eine derartige Einordnung der Vergütung spricht im vorliegenden Fall aus Sicht des BFH, dass eine Risikoabsicherung (wie sie mit der Verpfändung der GmbH-Anteile vollzogen wurde) typischerweise auf Dauer angelegt ist.
Hingegen kommt § 22 Nr. 3 EStG dann in Betracht, wenn von vornherein die Zahlung eines einheitlichen Einmalbetrages geplant ist und der Vertrag entsprechend durchgeführt wird. Dass dabei gegebenenfalls mehrmals Beträge an den Kläger fließen, ist dafür unschädlich, wenn es sich dabei um Teilzahlungen des einheitlichen Betrages handelt. Bei einer Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG kann der Steuerpflichtige seine nachgewiesenen Werbungskosten für die Pfandrechtsbestellung gemäß § 9 EStG abziehen, ohne dass dabei eine pauschale Begrenzung erfolgt.
Die vom BFH aufgeworfenen offenen Fragen muss nunmehr das Finanzgericht klären. Wie auch immer dessen Ergebnis ausfallen wird, so zeigt der bisherige Verlauf des Rechtsstreits, dass bei derartigen Sachverhalten besonderer Wert auf klare vertragliche Regelungen und deren korrekte Umsetzung bzw. Dokumentation zu legen ist. Nur so lassen sich spätere Überraschungen wegen ungeplanter steuerlicher Folgen des Ganzen vermeiden. Wir beraten Sie gerne bei der vertraglichen Strukturierung und der steuerlichen Absicherung entsprechender Fragestellungen.
Executive Summary
The judgement of the Federal Tax Court clearly shows the possible difficulties arising from the taxation of remunerations in the field of private asset management. In the present case, the plaintiff pledged his GmbH-shares in order to secure a loan of this GmbH to an affiliated company. In return, the affiliated company paid remuneration to the plaintiff. Due to missing information about the facts, the Federal Tax Court was not able to decide whether the tax liability of the remuneration was based on section 22 no. 1 clause 1 subclause 1 EStG or section 22 no. 3 EStG. It makes a difference since, in the first case, only income-related expenses in the amount of € 102.00 can be deducted, in the second case, however, there is no limitation as to the deduction of the income-related expenses. This case shows how important definite contractual provisions and a thorough documentation are.
SVO / JHB – Frankfurt, den 02.11.2015