Verzinsung von Steuerforderungen – Mögliche Verfassungswidrigkeit

Verzinsung von Steuerforderungen – Mögliche Verfassungswidrigkeit

1. Beschlüsse des BFH vom 25.04.2018 und vom 03.09.2018

Der BFH hat in zwei Beschlüssen im Jahr 2018 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in Höhe von 0,5 % p.M. (6 % p.a.) auf Steuerforderungen geäußert: Der IX. Senat im Beschluss vom 25.04.2018 (IX B 21/18) für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2015; der VIII. Senat im Beschluss vom 03.09.2018 (VIII B 15/18) für Verzinsungszeiträume ab November 2012.

Unbeachtlich sei, dass der III. Senat im Jahr 2017 (Urteil vom 09.11.2017 – III R 10/16) die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Kalenderjahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte. Der BFH begründet seine Beschlüsse mit der realitätsfernen Bemessung des gesetzlich geregelten Zinssatzes in Höhe von 6 % p.a., die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletze. Dieser Zinssatz überschreite aus heutiger Sicht den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, weil sich im streitgegenständlichen Verzinsungszeitraum (seit langem) ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

2. BMF-Schreiben vom 14.06.2018 und vom 14.12.2018

Das Bundesministerium der Finanzen hat in zwei Schreiben vom 14.06.2018 und vom 14.12.2018 auf die Beschlüsse des BFH reagiert. Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2012 auf Antrag des Steuerpflichtigen in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen einen vollziehbaren Zinsbescheid Einspruch eingelegt wurde. Zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum Zinsen festgesetzt wurden, ist dabei unerheblich.

3. Verfassungsbeschwerden anhängig und Reaktionen der Politik

Aktuell sind vor dem BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Höhe von AO-Zinsen aufgrund der Niedrigzinsphase anhängig. Zur Überprüfung steht die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) für den Zinszeitraum nach dem 31.12.2009 und für den Zinszeitraum nach dem 31.12.2011. Die Politik hat bereits auf die Entscheidungen des BFH reagiert. Die Bayerische Staatsregierung z.B. schlägt dem Gesetzgeber vor, den Zinssatz in § 238 AO bereits vor den Entscheidungen des BVerfG von 0,5 % auf 0,25 % p.M. zu senken.

4. Beratungshinweis

In jedem Fall sollten Sie gegen alle Zinsbescheide innerhalb der 1-monatigen Einspruchsfrist Einspruch einlegen und zugleich mit Verweis auf die BMF-Schreiben vom 14.06.2018 und 14.12.2018 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Frankfurt am Main, 17.12.2018

MLS/JHB