Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein

Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein

1. Urteil des BFH vom 13.03.2018

Der BFH hat in seinem Urteil vom 13.03.2018 (Az. X R 25/15) entschieden, dass von Eltern tatsächlich getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung Sonderausgaben sein können.

In dem vorliegenden Fall hatte zunächst das Kind, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.

Dazu hat der BFH folgende Feststellungen getroffen:

 

2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern

Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes als eigene Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Die Eltern müssen für das Kind einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.

 

3. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes keine Sonderausgaben der Eltern

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten die Eltern dem bei ihnen wohnenden Kind Naturalunterhalt gewährt aber nicht die Beiträge zu dessen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Das Kind befand sich in der Berufsausbildung. Sein Arbeitgeber hatte die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten und abgeführt. De Beiträge sind in diesem Fall vom Kind selbst finanziert und getragen worden.

In dem Fall der Gewährung von Naturalunterhalt statt der Direktzahlung von Beiträgen können die Eltern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung daher nicht als Sonderausgaben geltend machen.

 

4. Beratungshinweis

Sollte bei Ihnen der Fall vorliegen, dass Sie als Eltern für das bei Ihnen lebende Kind in Berufsausbildung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eigene Rechnung gezahlt und das Finanzamt diese Ausgaben in Ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht als Sonderausgaben anerkennt haben, empfehlen wir Ihnen, innerhalb der 1-monatigen Frist mit Hinweis auf das oben genannte BFH -Urteil Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen.

Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.

 

Frankfurt am Main, 12.02.2019

MLS/JHB