Weitreichende Änderungen bei der Betriebsstättenbesteuerung ab 2015 geplant
Schon seit Jahren bemüht sich die deutsche Finanzverwaltung, die grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung zwischen einer Betriebsstätte und dem deutschen (oder ausländischen) Stammhaus klar zu strukturieren. Ihr Ziel ist es, den von der OECD beschlossenen Authorised OECD Approach (AOA) im deutschen Steuerrecht umzusetzen. Der Fremdvergleichsgrundsatz soll auch im Bereich der Betriebsstättenbesteuerung vollständig verwirklicht werden: Die Betriebsstätte soll steuerlich so wie eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft behandelt werden. Die Bundesregierung hat am 27.08.2014 mit der Bundesratsdrucksache 401/14 die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) an den Bundesrat weitergeleitet. Mit der Zustimmung der Länderkammer soll die neue Verordnung in Kraft treten.
Der AOA sieht vor, dass die rechtlich nach wie vor unselbständige Betriebsstätte steuerlich genauso behandelt werden soll, wie eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft. Das wird insbesondere dadurch erreicht, dass zukünftig bei der Besteuerung von Betriebsstätten sog. „anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen“ berücksichtigt werden müssen, die das Pendant zu den schuldrechtlichen Verträgen zu einer Tochtergesellschaft darstellen. Die „anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen“ einer Betriebsstätte sind mit fremdüblichen Verrechnungspreisen zu bewerten und führen ggf. zu fiktiven Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Betriebsstätte anzusetzen sind.
Schon alleine der Umfang der Bundesratsdrucksache (142 Seiten Text einschließlich der Begründung) zeigt, dass auf international tätige Unternehmen bei der Anwendung und Umsetzung der neuen Vorschriften sehr viel Arbeit zukommen wird. Die Unternehmen müssen zur Erfüllung des AOA eigene von den handelsrechtlichen Bestimmungen losgelöste Steuerbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Betriebsstätten erstellen, in denen die Außen- und Innentransaktionen der Betriebsstätten vollständig abgebildet werden. Diese steuerliche Rechnungslegung soll zukünftig neben der IRFS-Bilanzierung und der Handelsbilanz nur für steuerliche Zwecke erfolgen.
Um dies erreichen zu können, müssen die jeweiligen Sachverhalte tatsächlich und rechtlich aufgearbeitet werden, insbesondere bezüglich der im Stammhaus bzw. der Betriebsstätte ausgeübten Funktionen, deren Chancen und Risiken, Geschäftsvorfällen, Aktiva / Passiva und Kapital. Genauso wichtig ist die steuerrechtliche Einordnung der ermittelten Sachverhalte nach den neuen Vorschriften der BsGaV und nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass derzeit nur sehr wenige Doppelbesteuerungsabkommen auf den AOA verweisen. Somit besteht ein erhebliches Risiko von Doppelbesteuerungen, wenn Deutschland den AOA anwendet, der andere Vertragsstaat aber nicht.
Um die neuen Vorschriften möglichst effizient umzusetzen, bietet sich ein enger Austausch zwischen den betroffenen Unternehmen und ihrem steuerlichen Berater an, um auf das Inkrafttreten der BsGaV (geplant für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen) zeitnah reagieren zu können. Nach unserer Erfahrung stellen sich die Betriebsstätten-Sachverhalte in jedem Unternehmen (nach dessen operativer Struktur) anders dar. Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Executive Summary
In order to clarify detail questions of the so-called “Authorised OECD Approach“, the Federal Ministry of Finance published the draft of the administrative principles of the allocation of profits of permanent establishments on 18 March 2016 which might be very comprehensive (more than 150 pages) but also astonishingly vague in many details. Especially notable is the guideline that an independent tax calculation method (the so-called auxiliary and supplementary calculation) is to ensure the profit and loss account of foreign companies’ permanent establishments at home or foreign permanent establishments abroad, regardless of the provisions of balancing under commercial law (national or international). In the future, this new calculation has to be submitted along with the annual tax return at the latest. As a result, all affected companies with permanent establishments will be forced to adapt their tax accounting quickly to the new requirements.
Frankfurt, den 18.09.2014 – SVO / JHB