Wird die strafbefreiende Selbstanzeige in 2014 noch schwieriger?

Wird die strafbefreiende Selbstanzeige in 2014 noch schwieriger?

Der Staat schützt seine Steueraufkommensinteressen immer stärker. Werden sie verletzt, drohen in der Praxis nicht nur Steuernachzahlungen, Hinterziehungs- und Strafzinsen, sondern auch Geld- und Gefängnisstrafen. Übersteigt der Betrag der hinterzogenen Steuern 2 Mio. EUR, soll die Gefängnisstrafe bereits nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Umso wichtiger ist es, über eine strafbefreiende Selbstanzeige die (strafrechtliche) Pönale abzuwehren. Dazu bietet § 371 AO die Hand, wenn die bisher verkürzt (oder gar nicht) gezahlten Steuern vollständig nacherklärt und nachgezahlt werden. Aufgrund des Kriteriums der „Vollständigkeit“, das neu in das Gesetz aufgenommen worden ist, ist es für den Steuerpflichtigen faktisch nur noch dann möglich, die Straffreiheit zu erreichen, wenn er die Selbstanzeige durch einen steuerlich versierten Berater vorbereiten und abgeben lässt. Dieser hat allerdings nicht nur die Einkommensteuer in den Blick zu nehmen, sondern auch Schenkungen und Erbfälle in der Nacherklärungsperiode (in der Regel 10 – 12 Jahre, je nach Beginn der Verjährung) mit in die Betrachtung einzubeziehen. Auch die Erben haben eine Nacherklärungsmöglichkeit, wenn sie zunächst von der Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch den Erblasser „Abstand genommen haben“.

Die Große Koalition hat in dem in 2013 abgeschlossenen Koalitionsvertrag angekündigt, die Spielregeln für die strafbefreiende Selbstanzeige nochmals verschärfen zu wollen. Dazu sollen die durch die Länderfinanzverwaltung erhobenen Daten (= Jede Selbstanzeige liefert neues Kontroll-Material für die Steuerfahndung! In den Jahren 2012/2013 sind zusammen ca. 35.000 Selbstanzeigen erfolgt, davon in Rheinland-Pfalz ca. 3200 (Vorjahr 730), in Hessen ca. 2600 (Vorjahr: 500)) durch die Koordination des Bundeszentralamtes für Steuern besser ausgewertet werden; das BZSt ist auf dem Weg zur zentralen „Fiskal-Polizei“!. Um den Zugriff effektiv zu gestalten, soll zukünftig der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt werden, z.B. wenn Auslandssachverhalte erst Jahre später bekannt werden. In den Doppelbesteuerungsabkommen sollen Informationspflichten festgelegt werden, die dem Fiskus auch eine sog. „Gruppenabfrage“ bei der ausländischen Finanzverwaltung ermöglichen (z.B.: Welcher deutsche Steuerpflichtige verwaltet bei der X-Bank Vermögen über juristische Personen / Auslandsgesellschaften, bei denen er wirtschaftlicher Berechtigter ist?). Strafrechtlich abgesichert hat sich der Fiskus zudem dadurch, dass er die (schwere) Steuerhinterziehung zur Vortat einer (im Inland) strafbaren Geldwäsche erklärt hat.

Da die schweizerischen und luxemburgischen Banken sich im Jahre 2013 für die kommenden Jahre auf eine Weißgeld-Strategie festgelegt haben, und der US-Fiskus sich mittels der FATCA-Gesetzgebung positioniert hat, ist die rechtzeitig veranlasste Selbstanzeige das Gebot der Stunde. Nur über diese kann der Steuerpflichtige sich selbst schützen. Dem erfahrenen Berater gelingt es in der Praxis immer noch, über die vollständige Nacherklärung der hinterzogenen Steuern die „Prangerwirkung“ eines Steuerfahndungszugriffs oder einer Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Sprechen Sie uns vertrauensvoll an!